Unabsichtliche Fehleintragung der Arbeitszeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Wer seine Arbeitszeit falsch einträgt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das gilt selbst dann, wenn dies versehentlich erfolgte.
Eine Mitarbeiterin eines Museums durfte ihre Arbeitszeit handschriftlich auf Handzetteln erfassen. Für einen Tag, an dem sie nicht gearbeitet hatte, trug die Mitarbeiterin sechs Stunden ein. Dies wurde vom Arbeitgeber bemerkt und führte zu einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges.
Die Mitarbeiterin berief sich darauf, dass dies versehentlich geschehen sein, deshalb sei eine Abmahnung ausreichend gewesen.
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