Fristlose Kündigung wegen fehlerhafter Berufsangabe in sozialen Netzwerken?

Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich in seinem Urteil vom 07.02.2017 (Az.: 12 Sa 745/16) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Änderung des beruflichen Status von „angestellter Mitarbeiter“ hin zu „Freiberufler“ während der Dauer der Kündigungsfrist als Grund für eine außerordentliche Kündigung genügen kann.

Der Sachverhalt stellte sich kurz zusammengefasst wie folgt dar: Der Kläger war Mitarbeiter in einer Steuerkanzlei und war von dieser gekündigt. Zwischen den Parteien wurde ein das Arbeitsverhältnis beendender Vergleich mit sozialer Auslauffrist geschlossen. Zum Ende dieser Auslauffrist hat der Kläger seinen beruflichen Status im Karrierenetzwerk XING von bislang „angestellter Mitarbeiter“ hin zu „Freiberufler“ abgeändert. Die Beklagte, der Arbeitgeber, nahm dies zum Anlass, dem Arbeitnehmer sodann außerordentlich fristlos das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Beklagte begründet dies mit der Annahme, dass, da es sich bei XING um ein Karrierenetzwerk handele, der Kläger hier in direkte Konkurrenz zum Arbeitgeber gegangen wäre und somit Mandanten hätte abwerben wollen.

Schon das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers hier statt und erklärte die außerordentliche Kündigung für rechtsunwirksam. Auch die Berufungsinstanz, das Landesarbeitsgericht Köln (LAG), teilte diese Rechtsansicht und erklärte die außerordentliche Kündigung für rechtsunwirksam. Hierzu führte das LAG Köln aus, dass es einem Arbeitnehmer grundsätzlich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt ist, in Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber zu gehen, es jedoch nach Ende des Arbeitsverhältnisses möglich sei. Hier jedoch sei eine bestenfalls vorbereitende Tätigkeit für das absehbare Ende des Arbeitsverhältnisses vorgenommen worden und im konkreten Fall habe der Kläger auch in der Rubrik „ich suche“ gerade keine Angaben zur Suche nach freiberuflichen Mandaten gemacht.

Das Fazit aus der bislang nur als Pressemitteilung bekannten Entscheidung ist, dass es nach wie vor dabei bleibt, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers zum Hauptarbeitgeber ernsthafte Konsequenzen für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben können. Zum Ende eines Arbeitsverhältnisses hin und unter Beachtung von eventuell getroffenen Wettbewerbsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht in engen Grenzen die Möglichkeit, eine etwaige anstehende berufliche Neuausrichtung bekannt zu geben. Ein solcher Schritt sollte jedoch keinesfalls ohne vorherige rechtliche Prüfung vorgenommen werden.

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