Sexuelle Belästigung einer Auszubildenden rechtfertigt fristlose Kündigung

Arbeitsrecht

Ein 53-jähriger Mann war seit vielen Jahren als Krankenpfleger tätig. Die Arbeitgeberin hatte ihm fristlos gekündigt, nachdem sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass er eine Auszubildende sexuell belästigt haben soll. Er habe die Auszubildende im Frühstücksraum, in dem sie sich alleine aufgehalten hätten, auf ihre Oberweite angesprochen und gefragt, ob diese "echt" sei und er ihre Brüste berühren dürfe.

Am nächsten Tag habe er sie in einem Nebenraum in den Arm genommen, ihr an die Brust gefasst und versucht, sie zu küssen.

Die Vorinstanz hatte zu den Behauptungen Beweis erhoben. Obgleich das Gericht den Schilderungen der Auszubildenden Glauben schenkte, hielt es die fristlose Kündigung mangels vorheriger Abmahnung für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Entscheidung v. 06.12.2013, Az.: 6 Sa 391/13) bestätigte diese Entscheidung nicht. Derartige Übergriffe seien nicht hinnehmbar und rechtfertigten ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung.

Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sei der Arbeitgeberin auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar. Denn im pflegerischen Bereich würden überwiegend weibliche Mitarbeiter beschäftigt. Egal in welchen Bereichen der Kläger beschäftigt würde, er arbeite immer mit weiblichen Kolleginnen und Auszubildenden zusammen. Hervorzuheben sei auch die besondere Fürsorgepflicht gegenüber Auszubildenden. Das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen habe der Kläger in besonders schwerwiegender und nachhaltiger Art und Weise dadurch verletzt, dass er eine Auszubildende sexuell belästigt habe und zwar nicht einmalig, sondern an zwei aufeinanderfolgenden Tagen.

Fazit:   Trotz seiner ausgesprochen langen und unstreitig beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit, seinen Unterhaltsverpflichtungen und seines Alters von 53 Jahren überwiege deshalb im Ergebnis das Interesse der Arbeitgeberin an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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