Problemfälle rund um das Tanken

Verkehrsrecht

Nicht nur die Diskussion um die Verträglichkeit der Kraftstoffsorte E10 mit einem höheren Anteil an Bioethanol gibt Anlass, die Rechtsbeziehungen zum Betreiber einer Tankstelle näher zu untersuchen. Auch die teilweise verwirrende Bezeichnung sogenannter Premiumkraftstoffe, häufige Preisänderungen und die fehlende Möglichkeit eines bargeldlosen Zahlungsverkehrs können zu rechtlichen Streitigkeiten führen. Die juristische Zentrale des ADAC hat daher in einer seiner letzten Mitteilungen besonders auf die möglichen Problemfälle rund um das Tanken hingewiesen. Auf besonders häufig auftretende Probleme wollen wir hier hinweisen.
 

Verträglichkeit von E10

Da nicht jedes Fahrzeug die Kraftstoffsorte E10 mit einem erhöhten Anteil an Bioethanol verträgt, sollte grundsätzlich diese Kraftstoffsorte nur dann getankt werden, wenn der Hersteller eine Freigabe für E10 erteilt hat. Sollte dennoch nachweislich ein Schaden am Kraftfahrzeug infolge der E10-Betankung eintreten, kann der Hersteller für den eingetretenen Schaden aus sogenannter Produzentenhaftung oder aus einem selbständigen Garantieversprechen in Anspruch genommen werden. In der Realität dürfte es jedoch äußerst schwierig werden, den Nachweis zu führen, dass das fragliche Fahrzeug entgegen der Herstellerfreigabe durch die Betankung mit E10-Kraftstoff zu Schaden gekommen ist.

Fehlbetankungen

Insbesondere die in Mode gekommene gesonderte Bezeichnung der Premiumkraftstoffsorten erhöht wesentlich die Verwechslungsgefahr beim Betanken. Immer häufiger tritt dabei der Fall ein, dass ein Dieselfahrzeug mit Superkraftstoff betankt wird. Der umgekehrte Fall kommt in der Praxis so gut wie nicht vor, da die Zapfpistole für Dieselkraftstoff nicht in die Tanköffnung eines Fahrzeuges mit Superkraftstoff passt.
Eine Haftung des Tankstellenbetreibers für Fehlbetankungen ist jedoch nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn durch diesen bzw. die den Kraftstoff verkaufende Gesellschaft Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Im Regelfall ist jedoch an der Beschilderung an den Zapfsäulen sowie auf den Zapfpistolen bei genauer Beachtung zu entnehmen, welche Kraftstoffart bzw. Kraftstoffqualität getankt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jedenfalls geht davon aus, dass ein Autofahrer, der beim Tanken die Zapfsäulen verwechselt, die Reparatur dann aus eigener Tasche bezahlen muss, wenn die Beschriftung und farbliche Kennzeichnung der Säulen und Zapfpistolen eindeutig sind (OLG Hamm, Urteil v. 10.11.2008, Az.: 2 U 155/08).

 

Preisveränderungen nach Einfahren in den Tankstellenbereich

Mittlerweile ändern sich die Kraftstoffpreise mehrmals täglich. Es kommt immer wieder vor, dass Kunden nach dem Einfahren in das Tankstellengelände feststellen müssen, dass der an der Straße ausgewiesene Kraftstoffpreis nicht mit dem an der Zapfsäule angegebenen Preis übereinstimmt.
Da das Vertragsverhältnis mit der Tankstelle jedoch nicht über die Werbung an der Straße zustande kommt, sondern erst mit dem Beginn des Tankvorganges an der Zapfsäule, ist der an der Zapfsäule mitgeteilte Literpreis maßgebend.
Unzulässig dürfte es jedoch in jedem Fall sein, wenn der Betreiber einer Tankstelle für längere Zeit als Werbemaßnahme an der Straße den niedrigeren Preis ausweist, obwohl an der Zapfsäule bereits längst der höhere Preis verlangt wird.
 

Keine Kartenzahlung möglich

Grundsätzlich müssen die Rechnungsbeträge in bar bezahlt werden. Weist der Tankstellenbetreiber jedoch ausdrücklich durch entsprechende Aufkleber an der Zapfsäule darauf hin, dass eine Zahlung mittels EC- bzw. Kreditkarte möglich sei, muss der Tankstellenbetreiber die Kartenzahlung akzeptieren. Fällt diese Möglichkeit aufgrund eines Systemausfalls aus, muss dies dem Kunden so mitgeteilt werden, dass er vor dem Beginn des Tankvorganges entscheiden kann, ob er dennoch den Tankvorgang vornehmen möchte. Eine solche Mitteilung erfolgt zweckmäßigerweise durch einen entsprechend auffälligen Hinweis an der Zapfsäule.
Ist der Kunde aufgrund eines fehlenden Hinweises gezwungen, das Geld erst bei einer Bank zu besorgen, muss der Tankstellenbetreiber für die Mehraufwendungen wie beispielsweise doppelte Fahrtkosten aufkommen.

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