Kein Markenschutz für Comedy-Lounge

In einem zunächst vor dem Landgericht Dresden und anschließend vor dem Landgericht Leipzig geführten einstweiligen Verfügungsverfahren stritten die Parteien um die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Comedy-Lounge“. Der Verfügungskläger behauptete, dass unter der Bezeichnung Comedy-Lounge seit 2007 verschiedene Veranstaltungen an unterschiedlichen Spielorten stattgefunden haben, bei denen unterschiedliche Künstler unter seiner Leitung aufgetreten sind. Der von uns vertretene Verfügungsbeklagte beabsichtigte ebenfalls, im Raum Dresden eine Veranstaltung unter diesem Namen in einer Hotel-Lounge durchzuführen. Als dies über das Internet bekannt wurde, verlangte der Verfügungskläger dies zu unterlassen und berief sich u. a. auf ein ihm angeblich gebührendes Marken- und Namensrecht.

Das Landgericht Dresden hatte zunächst dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Beschlusswege, d. h. ohne mündliche Verhandlung, stattgegeben. Hiergegen wendete sich der von uns vertretene Verfügungsbeklagte und wies zunächst darauf hin, dass aufgrund der bestehenden Sonderzuständigkeit für Markenrechtssachen nicht das Landgericht Dresden, sondern das Landgericht Leipzig über diese Angelegenheit entscheiden hätte dürfen. Nach einer entsprechenden Verweisung hob das Landgericht Leipzig die zuvor von dem Landgericht Dresden erlassene einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag des Verfügungsklägers zurück.

In der Begründung führt das Landgericht aus, dass ein Markenschutz nicht bestehe, weil zwar versucht wurde, den Begriff im Jahre 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke anzumelden, jedoch zum damaligen Zeitpunkt vom Patent- und Markenamt eine Eintragung abgelehnt worden war. Für einen Markenschutz aufgrund bestehender Verkehrsgeltung fehle es an spezifizierten Angaben über Art und Form, Beginn, Dauer und Umfang der Bezeichnung, durch Darlegung von Umsätzen, Marktanteilen und Werbeaufwendungen.

Darüber hinaus führte das Landgericht Leipzig aus, dass es sich bei der Bezeichnung Comedy-Lounge auch um keinen Werktitel i. S. v. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Markengesetz handele, weil unter der Bezeichnung Comedy-Lounge unterschiedlichste Künstler mit unterschiedlichen Programmen auftreten würden. Von einem Unternehmenskennzeichen i. S. v. § 5 Abs. 1 und 2 Markengesetz sei ebenfalls nicht auszugehen, weil es dem Verfügungskläger nicht gelungen sei, darzulegen, dass es sich bei der Bezeichnung Comedy-Lounge um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit im Wirtschaftsleben, die sich durch Austausch von Leistung und Gegenleistung im freien Wettbewerb mit anderen vollzieht, handelt.

Abschließend wies das Landgericht Leipzig darauf hin, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Namensschutz gemäß § 12 Satz 1 und 2 BGB ergebe, weil die vorgenannte Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich jedenfalls nicht die spezialgesetzlichen Regelungen des Markengesetzes überschreitet (Az.: 5 O 3321/11).

Fazit:   Die für unseren Mandanten positive Entscheidung des Landgerichts hat gezeigt, dass nicht jede Form der Verwendung eines Zeichens den gewünschten Schutz vor gleichartiger Verwendung durch Dritter oder Nachahmung bietet. Bereits aus diesem Grund sollte vor der Wahl einer Bezeichnung besonderes Augenmerk auf deren Auswahl und Entwicklung Wert gelegt werden. Auch sollte bereits vor Beginn einer geschäftlichen oder unternehmerischen Tätigkeit überlegt werden, ob es sinnvoll und/oder möglich ist, die geschäftliche Bezeichnung zu schützen. Nur so kann für die Zukunft sichergestellt werden, dass die am Markt gewünschte Alleinstellung auf Dauer gewährleistet ist.

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