Anrechnung von Abfindungen beim ALG I und II

Arbeitsrecht

Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und erhebt dieser Kündigungsschutzklage, wird vor dem Arbeitsgericht sehr häufig ein Vergleich abgeschlossen, wonach der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Diese Abfindung muss zwar versteuert werden, wird aber nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.

Eine solche Abfindung ist aber nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auf das Arbeitslosengeld II (früher Arbeitslosenhilfe genannt) auch dann anzurechnen, wenn dies nur darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber die Abfindung verspätet zu einem Zeitpunkt zahlte, als bereits Arbeitslosengeld II bezogen wurde (BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R).
In diesem Fall hatte der Arbeitgeber die Abfindung nicht freiwillig gezahlt und die Abfindung konnte erst viel später aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld I abgelaufen und der Arbeitnehmer erhielt bereits Arbeitslosengeld II.

Fazit:   Dies ist für den Arbeitnehmer ein sehr unbefriedigendes Ergebnis. Hätte der Arbeitgeber die Abfindung fristgerecht gezahlt und wäre diese anschließend z. B. verbraucht oder unschädlich für die Altersvorsorge angelegt worden, wäre sie beim Arbeitnehmer verblieben.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: