Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung bei fehlerhafter Sozialauswahl

Arbeitsrecht

Will der Arbeitgeber einem Teil von vergleichbaren Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen, muss er eine Sozialauswahl zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern durchführen. Unterlief dem Arbeitgeber dabei ein Fehler, konnten sich bislang alle Arbeitnehmer auf diesen Auswahlfehler berufen. Dies hatte zur Folge, dass sämtliche Kündigungen unwirksam waren.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.11.2006, Az.: 2 AZR 812/05) jetzt aufgegeben. Hätte der betroffene Arbeitnehmer auch bei korrekter Sozialauswahl zur Kündigung angestanden, ist die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam, da der Fehler für die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers nicht ursächlich geworden ist. Damit verringert sich das Prozessrisiko des Arbeitgebers deutlich.

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