Vorsicht beim privaten Internet-Surfen am Arbeitsplatz

Arbeitsrecht

Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Internets nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer zumindest mit einer intensiven privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere dann, wenn er auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zurückgreift. Diese Pflichtverletzung kann den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Ob eine solche Kündigung im konkreten Einzelfall gerechtfertigt ist, bleibt jedoch auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Im konkreten Fall, den das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied (Az.: 2 AZR 581/04), hatte der Arbeitnehmer im Zeitraum von drei Monaten mindestens 18 Stunden im Internet gesurft, davon mindestens fünf Stunden auf pornographischen Seiten. Die Vorinstanzen haben die Kündigung für rechtens erachtet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung dennoch aufgehoben und an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung und weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss nun aufklären, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht hat, welche Kosten bzw. Nachteile dem Arbeitgeber durch diese Privatnutzung entstanden sind und ob dem Arbeitgeber durch das Aufrufen pornographischer Seiten ein Imageverlust entstanden sein könnte. Sodann sei je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Kündigung des Arbeitsvertrages unverhältnismäßig sein könnte, also eine Abmahnung ausgereicht hätte.

Fazit:   Jeder Arbeitnehmer sollte daher bei der Nutzung des Internets am Arbeitsplatz vorsichtig sein. Er muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn er das Internet während der Arbeitszeit privat nutzt. Dies gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich verboten hat. Dem Arbeitgeber ist anzuraten, klare Anweisungen zu treffen, die den Umgang der Arbeitnehmer mit dem Internet regeln.

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