Erbrecht

Das Erbrecht ermöglicht die Weitergabe des Vermögens eines Erblassers. Es verleiht dem Vermögen eines Erblassers Wirkungen über seinen Tod hinaus, indem es die Bildung, Erhaltung und Mehrung von Vermögen über Generationen sicherstellen kann. Es erlaubt die Ausübung der Sorge etwa für Familienangehörige über den Tod hinaus. Auch vermag es das Ansehen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu wahren und mehren.

In der Lebenswirklichkeit erzielt der Erbfall jedoch häufig nicht diese positiven Wirkungen. Der Erblasser gönnt etwa seinen gesetzlichen Erben die Erbschaft nicht, obwohl diese auch aus einer entsprechenden Erwartungshaltung heraus diesem die auch erwartete besondere Wertschätzung zu seinen Lebzeiten entgegengebracht haben. Er enttäuscht diese Erwartungen, indem er dann etwa unerwartet bestimmte Familienmitglieder bevorzugt. Dieses wird von den Hinterbliebenen oft als unsinnig oder diskriminierend empfunden. Der lebzeitige Familienzusammenhalt bricht auseinander.

Dasselbe fatale Ergebnis erzielen Erblasser, indem sie notwendige Vorsorge zu Lebzeiten unterlassen wodurch rechtlich und wirtschaftlich unvorteilhafte Erbfolgen entstehen. Nicht selten resultieren aus diesen wenig wünschenswerten Gemengelagen erbitterte Rechtsstreite, die geeignet sind, das Andenken des Erblassers zu schädigen und lebenslange Feindschaften entstehen zu lassen.

Erbrecht Dresden - Wie kann ein Anwalt helfen?

Jeder tut gut daran, frühzeitig unter rechtlicher Beratung seinen Nachlass so zu ordnen, dass unnötige Konflikte nach dem Erbfall vermieden werden und der Erblasserwille rechtlich auch in der gewünschten Weise zum Tragen kommt.

Sprechen Sie uns mit Ihren Fragen an, insbesondere zu

  • Testament, Testamentsgestaltung und Testamentsvollstreckung,
  • Erbfolge und gesetzliche Erbfolge,
  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer,
  • Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung,
  • Pflichtteil und Pflichtteilsansprüche,
  • Erbvertrag und Vermächtnis,
  • Erbschein und Erbfall,
  • Nachlassregelung und Nachlassverwaltung,
  • Erbschaftsannahme und Erbverzicht,
  • Nachfolgeregelungen bei Unternehmen.

Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei in Dresden unter der Rufnummer 0351 80718-80 oder schreiben Sie uns:

Nehmen Sie Kontakt auf

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Fachanwalt Erbrecht Dresden
Rechtsanwalt Arno WolfFachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT
0351 80718-80E-Mail schreiben

Hinweise und Rechtsprechungen

Für eine pflichtteilsberechtigte Person stellt sich häufig die Frage nach der Höhe des Pflichtteilsanspruches, die sich bei Vorliegen einer Nachlassimmobilie nicht ohne Weiteres beantworten lässt, weil deren Verkehrswert zum relevanten Stichtag nicht bekannt ist.

Weiterlesen

Eine Erbengemeinschaft besteht in der Regel aus Personen, deren persönliche Beziehungen nicht selten durch familiäre Konflikte in der Vergangenheit geprägt sind.

Weiterlesen

1. Verfügungsrecht des Miterben

Kennzeichnend für die Rechtsposition eines Miterben in der Erbengemeinschaft ist, dass er zwar über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen kann, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran. Das Gesetz, die §§ 2033 ff. BGB, gibt jedem Miterben sein Recht, über seinen Anteil am Nachlass insgesamt zu verfügen. Der Miterbe ist also nicht ...

Weiterlesen

Immer häufiger wird in Erbscheinsverfahren die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung (Testament) mit Hinweis auf die fehlende Testierfähigkeit in Zweifel gezogen. Ursache hierfür ist auch, dass immer mehr Menschen im fortgeschrittenen Alter testieren und dabei häufig auch unter Betreuung stehen.

Weiterlesen

Wenn sich Ehegatten trennen oder scheiden lassen, hat dies auch erbrechtliche Auswirkungen.

I. Gesetzliche Erbfolge

Die Höhe des Erbanspruchs richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehegatten werden gesondert in der Erbfolge betrachtet. In der ersten Erbordnung stehen die Kinder des Erblassers, sodass der überlebende Ehegatte i. d. R. neben den Kindern zu ½ erbt, sofern die Ehegatten im ...

Weiterlesen

Ein aktueller Beschluss des BGH vom 14.09.2022, Az.: IV ZB 34/21, wirft ein Schlaglicht auf das in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls teilweise umstrittene Spannungsverhältnis einer postmortalen Vollmacht zu einer von einem Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung.

Umstritten ist insbesondere die Frage, ob die Wirkung einer durch einen Erblasser erteilten und auch nach seinem ...

Weiterlesen

Ein aktuelles Urteil des OLG München gibt Anlass, auf eine in der Praxis häufige Konstellation näher einzugehen, wonach ein Erblasser zu Lebzeiten ein Grundstück verschenkte, sich aber ein Wohn- oder Nießbrauchrecht vorbehielt (OLG München, Urteil vom 08.07.2022 - 33 U 5525/21).

Weiterlesen
Entziehung des Pflichtteils im Testament

Nicht selten ist das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling derart zerrüttet, dass nicht nur der Wunsch nach einer Enterbung, sondern auch darüber hinaus nach einer Entziehung des Pflichtteils besteht. Der Abkömmling soll in diesen Fällen nichts aus dem Nachlass erhalten.

Weiterlesen

Eine sehr aktuelle Entscheidung des OLG München wirft ein Schlaglicht auf die in der vorstehenden Überschrift ersichtliche Fragestellung (OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, Az.: 33 U 1473/21). Das OLG München hatte in seinem vorgenannten Beschluss u. a. zu entscheiden, ob ein Erblasser, der in seinem privatschriftlichen Testament „Bargeld“ im Wege des Vermächtnisses mehreren Vermächtnisnehmern ...

Weiterlesen

Nicht selten wird ein Erblasser bekanntermaßen durch mehrere Personen beerbt. Manche Miterben stehen in einem gewissen Näheverhältnis zu dem Erblasser bis zu seinem Erbfall, während andere Miterben oftmals seit geraumer Zeit keinen oder so wenig Kontakt zu dem Erblasser hatten, dass sie über dessen Vermögens- und Lebensverhältnisse nicht oder nur sehr unzureichend informiert sind.
 

Weiterlesen
Seite 1 von 9

Weiterführende Links

  • www.juracafe.de
    Gerichtsentscheidungen, Einzelbeiträge, Einführungen und Überblicke.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: