Geschwindigkeit auf Bahnhofsvorplatz

Verkehrsrecht

Der Kläger befuhr mit seinem PKW am 10.11.98 um 14.55 Uhr den Parkplatz vor dem Haupteingang des Bahnhofes Dresden-Neustadt zwischen den Parkflächen in Richtung Ausfahrt. Die Beklagte zu 1. kam aus der Sicht des Klägers von rechts auf einem auf dem Asphalt markierten Weg , der unmittelbar vor dem Bahnhofsgebäude hierzu parallel verläuft. Beim Vortasten des Klägers, der auf diesen Weg nach links abbiegen wollte, kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Gegenüber der Polizei gab die Beklagte zu 1. zunächst an, sie sei zum Zeitpunkt der Kollision etwa 40 km/h gefahren. Im Rechtsstreit korrigierte sie diesen Wert auf ca. 30 km/h.

Das Landgericht Dresden als Berufungsgericht (Urteil vom 16.02.00 - Az.: 8-S-856/99) war der Auffassung, dass aus diesen Daten eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht herzuleiten sei. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Vorplatz des Bahnhofes sei nicht vorgetragen und eine Geschwindigkeit über 50 km/h nicht behauptet.

Anmerkung: Der Unfall ereignete sich an einem Werktag in der Zeit des Berufsverkehrs mit entsprechend viel Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern vor dem Bahnhof. Das Landgericht verkennt bei seiner Würdigung in eklatanter Weise, daß jeder Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 StVO seine Geschwindigkeit unter anderem den Verkehrsverhältnissen anzupassen hat. Auch auf besonders gekennzeichneten Zufahrtwegen innerhalb des Parkplatzgeländes darf nur mit Schrittgeschwindigkeit oder einer nur geringfügig darüber liegenden Geschwindigkeit gefahren werden, wenn die Sicht – wie es hier gewesen ist – wegen parkender Fahrzeuge behindert ist. Ein Fahrspurbenutzer muss mit kreuzendem Verkehr, ausparkenden Fahrzeugen und Fußgängern rechnen (OLG Celle, Urteil vom 30.12.99 - Az.: 14-U-45/99 und AG Bad Bramstedt, Urteil vom 20.03.98 - Az.: 4 A C 8/98). Das Landgericht Dresden läßt in solch einer Situation die normale innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu. Das Urteil kann nur als Fehlentscheidung bezeichnet werden. Es diente wohl nur dem gerichtlichen Interesse an einer schnellen und wenig aufwendigen Erledigung des Verfahrens.

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