Vorsicht bei Verwendung von Fotos aus dem Internet

Ein von uns vertretener Fotograf hatte festgestellt, dass eine von ihm erstellte Fotografie ohne seine Zustimmung zu Zwecken der Werbung verwendet wird. Wir mahnten daraufhin den Verwender ab und forderten ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erteilung der Auskunft über den Umfang der Verwendung der Fotografie auf. Der uneinsichtige Abgemahnte wendete daraufhin ein, dass er die Fotografie nur von einem durch ihn beauftragten Grafiker erhalten habe, der diese wiederum aus dem Internet habe. Ferner wendet er ein, dass er die Fotografie gestalterisch verändert habe und aus diesem Grund die begehrten Ansprüche nicht bestehen. Das Landgericht Leipzig hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.04.2010 der Verteidigung keine Erfolgsaussichten beigemessen und darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist.

Hinsichtlich des weitergehenden geltend gemachten Auskunfts- und Schadenersatzanspruches erklärte das Gericht, dass Letzterer tatsächlich nur besteht, wenn den Verletzer ein Verschulden trifft. Hieran sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur geringe Anforderungen zu stellen. Demnach müssen Verwender von Druckmaterialien und Fotografien sich grundsätzlich und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen. Dieser Pflicht ist nach Auffassung des Landgerichts der Abgemahnte jedoch nicht umfassend nachgekommen. (LG Leipzig, Az.: 05 O 3955/09)

Fazit:   Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts wird deutlich, dass auch bei Verwendung von Fotografien aus dem Internet höchste Vorsicht geboten ist. Insbesondere gewerbliche Nutzer haben sich jederzeit vollständig und umfassend darüber zu informieren, wer Rechteinhaber ist. Im Anschluss sollte er Kontakt mit diesem aufnehmen und sich die Zustimmung zur Nutzung der Fotografie erteilen lassen.

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