Unterhaltsrecht: Neue Selbstbehalte ab dem 01.01.2015

Ab dem 01.01.2015 werden die Selbstbehaltsätze erhöht. Folgende Änderungen ergeben sich:

 Selbstbehalt
BISHER
                      
Selbstbehalt
NEU
                      
Arbeitslose und Rentner800 €880 €
Minderjährigenunterhalt   1.000 €1.080 €
Ehegattenunterhalt und
Mutter/Vater nichteheliches Kind   
1.100 €1.200 €
Volljährigenunterhalt   1.200 €1.300 €
Eltern- und Enkelunterhalt1.600 €1.800 €


Die Selbstbehalte stellen insoweit die unterste Belastungsgrenze eines Unterhaltsverpflichteten dar. Die Höhe wird dabei dadurch bestimmt, wer als Unterhaltsberechtigter gegenübersteht. Es ist zu beachten, dass es im Einzelfall immer Abweichungen geben kann. So ist beispielsweise anerkannt, dass durch das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Dritten sogenannte Kosteneinsparungen entstehen, weil ein einzelner Haushalt weniger Kosten als zwei Haushalte verursacht. Die Gerichte erfassen diese Ersparnis durch pauschale Absenkung des Selbstbehalts. Dabei werden 10 - 20 % durchaus angenommen.

Beispiele:

Schulden Sie einem minderjährigen Kind Unterhalt in Höhe von 225,00 Euro (Altersgruppe 0 - 5 Jahre) und erzielen Sie ein Einkommen von 1.225,00 Euro, so waren Sie bis zum 31.12.2014 leistungsfähig, weil der Selbstbehalt von 1.000 Euro gewahrt war. Durch das Ansteigen des Selbstbehaltes um 80,00 Euro, würde ab dem 01.01.2015 nur noch eine Leistungsfähigkeit von 145,00 Euro pro Monat bestehen. Leben sie aber mit einem leistungsfähigen Dritten zusammen, kann das Gericht den Selbsthalt um beispielsweise 10 % kürzen. Er beträgt dann nicht mehr 1.080,00 Euro sondern 972,00 Euro. Damit sind Sie weiter in der Lage, die 225,00 Euro zu leisten.

Bitte beachten Sie, dass die Unterhaltssätze nicht automatisch mit der Anhebung des Selbstbehaltes ansteigen, so dass Kindesunterhaltsbedarfe auch in 2015 gleichbleibend sind. Es ist jedoch angedacht, auch diese im Jahre 2015 anzuheben. Dazu werden wir Sie dann gesondert informieren.

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