Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht findet seine wesentliche gesetzliche Grundlage in der Insolvenzordnung, die am 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Sie vereinigt die Regelungsgehalte von Konkurs- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern und der Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern. Zudem ist am 31.05.2002 die EU-Verordnung zur Regelung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren in Kraft getreten.
Im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung, die der einzelne Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen einen Schuldner betreibt, dient das Insolvenzverfahren nicht der Befriedigung eines einzelnen Gläubigers, sondern soll zu einer Gesamtbereinigung aller Schulden durch gleichmäßige Befriedigung aller persönlichen Gläubiger aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners führen. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass bei Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens zur Befriedigung aller Gläubiger das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung ersetzt wird durch das Prinzip der gleichmäßigen, quotenmäßigen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger und zwar unabhängig davon, ob die Forderung tituliert ist oder nicht und wann sie entstanden ist.
Während die sogenannte Einzelzwangsvollstreckung also auf der Initiative des einzelnen Gläubigers beruht, wird das Insolvenzverfahren durch die Gläubigergemeinschaft bzw. durch den Insolvenzverwalter als zentraler Figur des Insolvenzverfahrens durchgeführt und zwar unter Aufsicht des zuständigen Insolvenzgerichtes. Auch vor dem Hintergrund eindeutigen statistischen Zahlenmateriales werden die Gläubiger häufig die Erfahrung gemacht haben, dass die Gemeinschaft der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eher als Verlustgemeinschaft zu bezeichnen ist, da häufig das auch durch den Insolvenzverwalter gesammelte Schuldnervermögen bei weitem nicht ausreicht, um sämtliche berechtigten Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen. Häufig ist es sogar so, dass das Schuldnervermögen nach Erfüllung der Verfahrenskosten überhaupt keine oder keine nennenswerte Quote auf die einzelnen Gläubigerforderungen abwirft. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt in der Regel durch Verwertung des Schuldnervermögens durch den Insolvenzverwalter, wofür diesem drei Instrumentarien zur Verfügung stehen:
- Liquidation des Vermögens und Verteilung des Erlöses,
- Sanierung des Unternehmens und Erwirtschaftung von Gewinnen, die an die Gläubiger verteilt werden,
- und schließlich die sogenannte übertragende Sanierung, bei der das Unternehmen oder seine selbständigen Teile an Dritte übertragen und der Kaufpreis an die Gläubiger verteilt wird.
In der gesellschaftlichen Wirklichkeit wird das Insolvenzrecht jedoch auch im Wesentlichen nicht durch das Regelinsolvenzverfahren insbesondere in Form der Unternehmensinsolvenz, sondern seit dem 01.01.1999 zunehmend durch das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren in Verbindung mit einem Restschuldbefreiungsverfahren beherrscht. In den vergangenen Jahren und wohl auch in näherer Zukunft werden Verbraucherinsolvenzanträge mit dem vorrangigen Ziel gestellt werden, letztlich durch das Insolvenzgericht von Schulden befreit zu werden. Verbraucher sind alle sogenannten natürlichen Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Auf die Besonderheiten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ehemals selbständige natürliche Personen ein Verbraucherinsolvenzverfahren als sogenanntes vereinfachtes Insolvenzverfahren durchlaufen können, sei an dieser Stelle nicht näher eingegangen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll es ermöglichen, dass die steigende Anzahl überschuldeten Verbraucher unter durchaus engen rechtlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten haben, nach Durchführung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens und Durchlaufen einer durch einen Treuhänder überwachten sogenannten Wohlverhaltensperiode schuldenfrei zu werden. Die Institution der Restschuldbefreiung ist Gegenstand kontroverser Diskussionen vor dem Hintergrund der sicher teilweise berechtigten Kritik, wonach die Interessen von Gläubigern, ihre Forderung erfüllt zu erhalten, nicht ausreichend Beachtung durch den Gesetzgeber geschenkt wird. Denn so wird etwa die Auffassung vertreten, dass mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung die Hemmschwelle des einzelnen Verbrauchers seine Lebenshaltung auf die Vermeidung von Schulden zu richten, unvertretbar herabgesetzt wird. Es ist an dieser Stelle nicht möglich, auf die verschiedenen Aspekte dieser Diskussion näher einzugehen. Der Hinweis auf sie soll jedoch auch verdeutlichen, dass durchaus erwartet wird, dass der Gesetzgeber durch Gesetzesänderungen versuchen wird, der einen oder anderen berechtigten Kritik an diesem speziellen Verfahren Rechnung zu tragen.
Wenngleich der Gesetzgeber den einzelnen Gläubiger nur begrenzte Möglichkeiten gewährt, seine Ansprüche auch bevorrechtigt gegenüber anderen Gläubigern in einem laufenden Insolvenzverfahren geltend zu machen, so zeigt die Erfahrung doch, dass es eines kenntnisreichen Beraters bedarf, um eben die Rechte einzelner Gläubiger in einem Insolvenzverfahren auch in streitiger Auseinandersetzung mit einem Insolvenzverwalter durchzusetzen und auch Forderungen zu realisieren. Abgesehen von der Tätigkeit als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder über das Vermögen eines Verbrauchers stellt die Vertretung einzelner Gläubigerinteressen einen Schwerpunkt der Tätigkeit des im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwaltes dar. Daneben soll jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass auch Schuldner oder potentieller Schuldner möglichst frühzeitig mit dem Ziel der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens die speziellen Kenntnisse eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen sollten und tatsächlich auch nehmen. Denn die Gründe für eine Insolvenz – Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung – haben ihre Ursache nicht in unveränderlichen Geschehnissen, sondern können durch weitsichtige und frühzeitige Inanspruchnahme von Beratung vermieden werden.
Jede Insolvenz ist dadurch gekennzeichnet, dass bei rückwärtiger Betrachtung betroffene Schuldner erkennen es versäumt zu haben, sich frühzeitig rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung bedient zu haben, um es erst gar nicht zur Insolvenz kommen zu lassen.
In der Regel bedarf insbesondere ein betroffener Schuldner auch anwaltlicher Hilfe insoweit, als mit insolvenzrechtlichen Sachverhalten häufig auch komplexe strafrechtliche und etwa steuerrechtliche Aspekte einhergehen, die einer spezialisierten anwaltlichen Betreuung bedürfen. -- Wir stehen Ihnen in insolvenzrechtlichen Angelegenheiten gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin unter der Rufnummer 0351 80718-80 oder schreiben Sie uns:
Nehmen Sie Kontakt auf
Hinweise und Rechtsprechungen
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: