Anmeldung von Gläubigeransprüchen gegenüber dem Insolvenzverwalter

Insolvenzrecht

Mit Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners bestimmt der durch das Insolvenzgericht bestimmte Insolvenzverwalter eine Frist von mindestens zwei Wochen bis höchstens drei Monate, innerhalb derer die Gläubiger ihre Forderungen dem Schuldner ihm gegenüber anzumelden haben.

Die Gläubiger werden im Eröffnungsbeschluss gleichzeitig aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Dann werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner nicht mehr unmittelbar an den Schuldner zu erfüllen, sondern an den Verwalter. Der Eröffnungsbeschluss mit den vorstehenden Inhalten wird in gesetzlich vorgegebenen Publikationen öffentlich bekannt gemacht. Der Gläubiger sollte seine Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter so detailliert darstellen, dass der Insolvenzverwalter möglichst im ersten sogenannten Prüfungstermin vom Bestehen der Forderung überzeugt wird und die Forderung zur Tabelle anerkennt und feststellt. Die Anmeldung der Forderung sollte also  mit aussagekräftigen und die Forderung belegenden Unterlagen, möglichst sogar im Original, untersetzt werden.

Unproblematisch erfolgreich ist eine Anmeldung einer bereits titulierten Forderung unter Vorlage des Originaltitels. Sollte ein Gläubiger von der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit auch der Anmeldungsfrist keine rechtzeitige Kenntnis vor deren Ablauf erhalten haben, ist er mit seiner Forderung in der Regel nicht ausgeschlossen, sondern kann sie auch nach Ablauf der Anmeldefrist anmelden und – allerdings unter Inkaufnahme von Kostenrisiken – die Prüfung seiner Forderung in einem weiteren Prüfungstermin anstreben.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger unzulässig. Die Gläubiger sind selbstverständlich im Insolvenzverfahren darauf angewiesen, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren kostengünstig betreibt und insbesondere möglichst umfangreich Forderungen des Schuldners zur Insolvenzmasse geriert, so dass mit Erhöhung der Insolvenzmasse auch die Aussicht der Gläubiger steigt, hohe Anteile ihrer Forderungen am Ende des Insolvenzverfahrens erfüllt zu erhalten.

Ihnen stehen diverse Rechte während des Insolvenzverfahrens zu, um auf eine aus Ihrer Sicht möglichst effektive Durchführung des Insolvenzverfahrens Einfluss zu nehmen. An dieser Stelle sei insbesondere auf die Institutionen der Gläubigerversammlungen und des Gläubigerausschusses verwiesen, der durch das Insolvenzgericht eingesetzt werden kann.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: