Es sollen hier die drei wesentlichen Einstellungstatbestände behandelt werden, nämlich die Einstellung mangels Masse gem. § 207 InsO, die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. §§ 208, 211 InsO sowie die Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes gem. § 212 InsO.
1. Einstellung des Verfahrens mangels Masse
Stellt sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, muss das Gericht das Verfahren einstellen, soweit nicht die Kosten gem. § 4 a InsO gestundet werden. Gem. § 26 Abs. 1 InsO ist ein Insolvenzverfahren nur vollständig durchzuführen, wenn die Deckung der Verfahrenskosten sichergestellt ist. Die Einstellung mangels Masse und fehlende Deckung der Verfahrenskosten gem. § 54 InsO setzen zunächst die Feststellung der Massekostenarmut voraus, die praktisch nur durch den Verwalter erfolgen kann, der die Massekostenarmut unverzüglich dem Gericht anzuzeigen hat. Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht einen detaillierten Nachweis der Unterdeckung zu erbringen. Die fehlende Massekostendeckung wird grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gemacht. Bevor das Gericht mangels Masse das Verfahren einstellt, werden neben dem Insolvenzverwalter auch die Massegläubiger angehört und zwar im Rahmen einer Gläubigerversammlung. Im Rahmen der Gläubigerversammlung haben die Gläubiger die Möglichkeit einen Massekostenvorschuss zur Verhinderung der Einstellung des Verfahrens zu leisten, wenn sie überzeugt sind, dass im Falle der Fortsetzung des Verfahrens für sie noch positive wirtschaftliche Resultate zu erzielen sind. Die in diesem Zusammenhang anberaumte Gläubigerversammlung dient der Erörterung der Schlussrechte und eventuell der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder der Gläubigerversammlung werden über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfahrenseinstellung benachrichtigt, § 215 Abs. 1 S. 2 InsO. Nach Verteilung der Barmittel mit Veröffentlichung einschließlich im Bundesanzeiger unter Nennung des Einstellungsgrundes wird das Verfahren eingestellt. Gegen die Einstellung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 216 Abs. 1 InsO für Schuldner und Insolvenzgläubiger gegeben. Nach Einstellung des Verfahrens besteht keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters mehr, die Masse weiter zu verwerten. Nach der Verfahrenseinstellung erlangt der Schuldner wieder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.
2. Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, §§ 208, 211 InsO
Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens zwar gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, das Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dieses Verfahren ist auf die weitere Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse gerichtet. Begünstigte sind dabei allerdings nur noch die Massegläubiger. Voraussetzung dieser Verfahrenseinstellung ist das Vorliegen der drohenden oder eingetretenen Masseunzulänglichkeit. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt durch den Verwalter an das Insolvenzgericht. Das Gericht nimmt die öffentliche Bekanntmachung der Anzeige dieser Masseunzulänglichkeit vor und zwar in den jeweiligen Amtsblättern. Sodann erfolgt die Zustellung dieser Anzeige der Masseunzulänglichkeit an die Altmassegläubiger. Sodann bestimmt das Gericht einen Schlusstermin nach Verwertung der Masse. Nach Verteilung der Masse erfolgt sodann die Einstellung der Verfahrens. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt der Insolvenzverwalter die Verwaltung und Verwertung der Masse fort, verteilt jedoch die Masse nach der Rangfolge des § 209 InsO, also im 1. Rang die Kosten des Insolvenzverfahrens und im 2. Rang die Neumasseverbindlichkeiten. Neumasseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind und die nicht zu den Kosten des Verfahrens gehören. Schließlich kommen Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gewehrt und die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, für die der Verwalter sein Kündigungsrecht nicht ausgeübt hat. Im 3. Rang sind die sogenannten Altmasseverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Mit Ausnahme der bevorrechtigten Unterhaltsansprüche des Schuldners stehen Rangfolgen unter den sogenannten Altmasseverbindlichkeiten, die vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden, nicht.
3. Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes, § 212 InsO
Der Schuldner hat auch während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens von vornherein oder später nicht mehr vorliegen. Der Schuldner hat die nachhaltige Beseitigung des Eröffnungsgrundes gegenüber dem Insolvenzgericht glaubhaft zu machen. Ausschließlich der Ausgleich der rechnerischen Überschuldung rechtfertigt eine Einstellung. Der Schuldner muss hinreichend Unterlagen vorlegen, aus denen sich die Sicherstellung der Befriedigung sämtlicher Gläubiger ergibt. Ist der Schuldner mit einem Antrag auf Einstellung wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes gescheitert, sind Folgeanträge des Schuldners dann unzulässig, wenn sie nicht auf neue Tatsachen gestützt sind, die einem vorhergehenden Antrag noch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Einstellungsantrag des Schuldners wird öffentlich bekannt gemacht, der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss und widersprechende Gläubiger des Antragstellers angehört. Sodann entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Einstellung des Verfahrens, der wiederum öffentlich bekannt gemacht wird. Dieser Einstellungsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde von jedem Insolvenzgläubiger anfechtbar.
4. Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger, § 213 InsO
Ein Insolvenzverfahren ist gem. § 213 Abs. 1 S. 1 InsO einzustellen, wenn die Einstellung auf Antrag des Schuldners nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger findet, die Forderungen angemeldet haben.