Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01.07.2002 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Beantwortung der Frage, ob deutsches internationales Gesellschaftsrecht auf eine englische Limited anzuwenden ist, auf den Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes, das heißt dort wo die Verwaltung tatsächlich stattfindet, abzustellen sei.
Aktuell stellt nun der Bundesgerichtshof darauf ab, ob die Gründungsvoraussetzungen für eine beliebige Gesellschaftsform des deutschen Rechtes erfüllt sind. Ist das der Fall, so kommt der ausländischen Gesellschaft diese Rechtsform und damit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit nach deutschem Recht zu. Im Regelfall bedeutet dies, dass auch dann, wenn eine englische Limited nach deutschem Recht nicht als juristische Person angesehen werden kann, sie jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft darstellt. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 25.02.2005 entschieden, dass an dieser Insolvenzfähigkeit einer in Deutschland tätigen Limited sich nichts dadurch ändert, dass die Gründung der englischen Limited zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken erfolgte. Denn die Frage der Gründung zum rechtsmissbräuchlichen Zweck ist nicht eine Frage, die durch das Insolvenzgericht bei der Entscheidung über einen Insolvenzantrag zu prüfen ist, denn diese Frage steht schließlich grundsätzlich auch bei jeder nach deutschem Recht gegründeten GmbH. Das Amtsgericht als Insolvenzgericht hat lediglich über die formelle Insolvenzfähigkeit der oben behandelten Gesichtspunkte zu befinden. Soweit missbräuchliche Zwecke für die Gründung bestimmend waren, kann dies im eröffneten Verfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, dann gegebenenfalls zu einer Nichtanerkennung der Haftungsbeschränkung im konkreten Fall, gegebenenfalls verbunden mit einer persönlichen Haftung der Gründungsgesellschafter, führen.