Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzrecht

Die Insolvenzordnung gibt dem sog. Verbraucher die Möglichkeit, über ein außergerichtliches und gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, einem vereinfachten Insolvenzverfahren, letztlich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Ohne Anspruch auf Detailreichtum seien hier folgende wesentliche Anmerkungen zu diesem Verfahrensablauf gemacht:
 
Nach § 304 InsO sind Verbraucher alle natürlichen Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Bezüglich der ehemals Selbstständigen gilt folgende Regelung: Sie sind nur noch Verbraucher, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nach § 304 Abs. 2 InsO nur, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat (unbeachtlich ist, ob die Schulden nur oder überwiegend aus der selbständigen Tätigkeit herrühren).

Hinsichtlich der Frage der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse können dabei auch andere Kriterien zur Einordnung in das Regelinsolvenzverfahren führen, z. B. komplex gesellschaftsrechtliche Beteiligungen oder etwa umfangreiches Immobilienvermögen. Streitig und auch sehr praxisrelevant ist die Frage, ob unter dem Begriff „Forderungen aus Arbeitsverhältnissen“ auch Sozialversicherungsforderungen und Steuerforderungen fallen. Dies wird von der zurzeit herrschenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung bejaht.

Im Falle des Antrages auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens durch den Schuldner selbst ist ein schriftlicher Antrag bei Gericht einzureichen, § 305 Abs. 1 S. 1 InsO. Zwingend gemeinsam mit dem Insolvenzantrag ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sollte auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden. Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung eines Rechtsanwaltes oder einer gesetzlich zugelassenen Stelle vorzulegen, wonach ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch gescheitert ist. Dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch besteht im Wesentlichen darin, dass der außergerichtliche Versuch durch den Schuldner unternommen wurde, mit seinen Gläubiger eine vergleichsweise Reinigung seiner Schulden zu erreichen. Der in diesem Zusammenhang erstellte Schuldenbereinigungsplan ist mit dem Antrag zur Durchführung des sich dann anschließenden erneuten, nun aber gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches einzureichen, wobei die wesentlichen Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches durch den Schuldner darzulegen sind. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen und deren Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei auf die gesetzlichen Einzelheiten verwiesen, die im Übrigen auch aus den amtlichen Vordrucken gem. § 305 Abs. 5 InsO durch die Insolvenzgerichte Verwendung finden.

Liegen insbesondere vor dem Hintergrund eines Stundungsantrages hinsichtlich der Verfahrenskosten und Zahlungsunfähigkeit beim Schuldnerantrag gem. § 17 InsO oder drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO vor, wird entweder ein Gutachtenauftrag durch das Gericht erteilt oder ein sogenannter vorläufiger Treuhänder bestimmt. Kommt es sodann zur Eröffnung des sogenannten vereinfachten Insolvenzverfahrens, wird ein Treuhänder bestimmt, der unter Aufsicht des Gerichtes die Inbesitznahme und Verwaltung des Schuldnervermögens, die Aufstellung der erforderlichen Verzeichnisse, die Abwicklung schwebender Verträge, die Aufnahme unterbrochener Prozesse und grundsätzlich die Verwertung und Verteilung der Masse und schließlich die Aufstellung eines Schlussverzeichnisses zur Aufgabe hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die an dieser Stelle nicht näher behandelt werden können, kann der Schuldner nach erfolgreicher Absolvierung der in der Regel sechs Jahre andauernden sogenannten Wohlverhaltensperiode, für deren Dauer er seine pfändbaren regelmäßigen Einkünfte an den Treuhänder abtritt und gegebenenfalls abzuführen hat, erreichen.

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