Über die Parker Louis GbR, die in Dresden Privatgelände für Kurzzeitparker zur Verfügung stellt, wurde an dieser Stelle bereits in der Vergangenheit berichtet. Negativ aufgefallen war die Parker Louis GbR insbesondere dadurch, dass sie bereits bei kürzester Überschreitung der auf dem Parkticket angegebenen Parkdauer eine Vertragsstrafe in Höhe von 40,00 EUR gegenüber dem Halter geltend gemacht hat. Bei Durchsetzung ihrer vermeintlichen vertraglichen Ansprüche schreibt die Parker Louis GbR grundsätzlich den Halter eines Fahrzeuges an, unabhängig davon, ob dieser sein Fahrzeug überhaupt auf dem betreffenden Gelände abgestellt hatte und somit Vertragspartner geworden ist. Aufgrund der Form der Anschreiben wurde dabei wohl bewusst versucht, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um offizielle Schreiben der Landeshauptstadt Dresden handelt, um die Zahlungsbereitschaft des Empfängers zu erhöhen. Unseren Mandanten, die sich wegen eines solchen Schreibens an uns gewandt haben, haben wir stets empfohlen, keine Zahlung zu leisten. Tatsächlich wurde durch die Parker Louis GbR auch auf eine endgültige Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ansprüche letzten Endes verzichtet, auch wenn sich der Ton zunächst nach Einschaltung einer Anwaltskanzlei gegenüber dem Mandanten weiter verschärft hat. Zwischenzeitlich versuchen auch andere Unternehmen mit ähnlichen "Geschäftsmodellen" in anderen Städten tätig zu werden. Insbesondere in Berlin ist die Parkräume KG aufgefallen. Dieses Unternehmen beseitigt aufgrund einer vertraglicher Vereinbarung mit den Grundstücksbesitzern bzw. Grundstücksberechtigten so genannte Besitzstörungen auf deren Grundstücken durch dort unberechtigt parkende Fahrzeuge. Bei den Grundstücksbesitzern handelt es sich oftmals um Betreiber von Einkaufsmärkten, die auf ihrem Kundenparkplatz aufgrund einer entsprechenden Beschilderung "das Parken ausschließlich für Kunden" für einen bestimmten Zeitraum gestatten.
Die Parkräume KG entfernt unberechtigt parkende Fahrzeuge von den Kundenparkplätzen und setzt diese entweder auf den öffentlichen Parkraum um oder verbringt sie auf das firmeneigene Betriebsgelände.
Soweit die Fahrzeuge abgeschleppt worden sind, erfolgt die Herausgabe des Fahrzeuges nur gegen Zahlung der Abschleppgebühr bzw. wird der Aufenthaltsort des Fahrzeuges nur gegen Zahlung der Umsetzungskosten mitgeteilt.
Grundsätzlich dürfte wohl ein Schadenersatzanspruch in Höhe der reinen Abschleppkosten zumindest gegenüber demjenigen gerechtfertigt sein, der das Fahrzeug abgestellt hat. Dies gilt allerdings nicht gegenüber dem Kfz-Halter, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abstellens nicht selbst gesteuert hat. Auch steht gegenüber dem Fahrzeughalter kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Mitteilung des Fahrzeugstandortes zu. Verweigert das Unternehmen gegenüber dem Halter, der das Fahrzeug ursprünglich nicht abgestellt hat, die Auskunft über den aktuellen Standort des Fahrzeuges, stellt ein solches Verhalten eine strafrechtlich relevante Handlung (Nötigung) dar.
Wieder andere Unternehmen sowie vereinzelte Rechtsanwaltskanzleien sind dazu übergegangen, per Anwaltsschreiben den Falschparker bzw. den Fahrzeughalter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. In dem Schreiben wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem werden Anwaltskosten eingefordert.
Grundsätzlich besteht zwar ein Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers bzw. Parkplatzbesitzers gegenüber dem Falschparker. Da jedoch allenfalls eine abstrakte Wiederholungsgefahr einer erneuten Besitzstörung besteht, kann vom Halter bzw. Falschparker nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden und damit auch nicht die Übernahme der gleichzeitig eingeforderten Anwaltskosten.
Auch wenn die betroffenen Fahrzeugführer und -halter oftmals noch mit einem "blauen Auge" wegen der nicht immer eindeutigen Rechtslage davon kommen, kann unser Rat nur dahin gehen, die Beschilderungen auf privaten Parkplatzgeländen vor Benutzung zu beachten und im Zweifelsfall auch einzuhalten.