Auto verborgt – Haftungsausschluss bei Kfz-Überlassung?

Gestattet jemand einem anderen, sein Auto regelmäßig zu nutzen und überlässt den Zweitschlüssel, kann daraus nicht auf einen automatischen stillschweigenden Haftungsausschluss geschlossen werden. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen. Beim Unfall haftet in der Regel der Begünstigte. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26.01.2016 (Az.: 15 U 148/15).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vater überließ seiner Tochter seinen Pkw. Die Tochter wiederum gestattete es einer Freundin, das Auto bei Bedarf zu nutzen, und gab ihr deshalb den Zweitschlüssel. Die Freundin verursachte fahrlässig einen Unfall. Die Fahrerin hatte keinen Versicherungsschutz und das Auto ebenfalls keine Kaskoversicherung. Daher verlangte der Vater als Fahrzeughalter Ersatz des entstandenen Schadens.

Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Celle dem Vater einen Schadensersatzanspruch gegen die Freundin seiner Tochter zugesprochen.

Nach Auffassung des Gerichts sei davon auszugehen, dass die Freundin an dem Unfall schuld sei. Sie habe nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung führen würde, wie etwa einen technischen Defekt des Fahrzeugs.
Zwischen der Tochter und der Freundin gebe es auch keinen stillschweigenden Haftungsausschluss. Klar sei, dass die beiden Frauen ausdrücklich nicht über die Frage gesprochen hätten, was passiere, wenn es zu Schäden komme. Voraussetzung für das Vorliegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses seien aber besondere Umstände. Nicht ausreichend seien hierfür zum Beispiel die enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos. Andere besondere Umstände lägen nicht vor. Es sei vielmehr anzunehmen, dass dann, wenn darüber gesprochen worden wäre, ein Haftungsausschluss nicht vereinbart worden wäre.

Fazit:  Letztendlich bestätigt dieses Urteil, dass sehr hohe Hürden überwunden werden müssen, um einen Haftungsausschluss stillschweigend zu vereinbaren.

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