Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Dresden zum unfallbedingten Minderwert eines Pkws

Verkehrsrecht

Wenn ein unfallgeschädigtes Fahrzeug repariert wird, hat es immer noch den „Makel“ eines Unfallfahrzeuges. Das gilt auch dann, wenn die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. Denn auch der reparierte Unfallschaden muss bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs regelmäßig angegeben werden und wirkt sich damit mindernd auf den zu erzielenden Preis aus. Dem Geschädigten entsteht daher der sogenannte merkantile Minderwert. Dieser Minderwert wird dem Unfallgeschädigten nach einer Reparatur des Fahrzeuges auch dann zugesprochen, wenn ein Weiterverkauf des Wagens noch nicht einmal geplant ist.

Streitig ist oft die Höhe dieser Schadenposition. Es gibt eine ganze Reihe von Berechnungsmethoden, von denen die bekannteste die Tabelle Ruhkopf/Sahm ist. Diese Tabelle wurde in der Vergangenheit unter anderem auch vom Bundesgerichtshof als verlässliche Grundlage zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung eines Pkw angesehen. Nach dieser Tabelle besteht dann kein Anspruch auf Wertminderung mehr, wenn der Pkw älter als vier Jahre ist oder mehr als 100.000 km gelaufen ist. Das Problem hierbei ist, dass die Tabelle aus dem Jahre 1962 stammt. Zu dieser Zeit waren die Fahrzeuge bei weitem nicht so langlebig wie heute; eine vollverzinkte Karosse z. B. hält einfach länger. Laufleistungen weit über 100.000 km sind der Normalfall. Aus diesem Grund wird die Tabelle oft für reformbedürftig oder sogar für überholt gehalten.

Ganz anders sah dies dagegen das Landgericht Dresden in einem aktuellen Beschluss vom 29.07.2011 (Az.: 3 S 346/11): In einem Verfahren, in dem wir die beklagte Versicherung vertraten, wies das Landgericht die Berufung eines Geschädigten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Meißen ab, mit dem der Anspruch auf Zahlung einer Wertminderung abgelehnt wurde. Zur Begründung schloss sich das Berufungsgericht vollumfänglich den Erwägungen des Gerichts erster Instanz an. Danach ist nach wie vor bei einem Fahrzeugalter von fünf Jahren und einer Laufleistung von 100.000 km eine Grenze zu ziehen. Bei älteren Fahrzeugen wirke sich der reparierte Unfallschaden nicht auf den Wiederverkaufspreis aus.

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