Rechtliche Probleme beim Gebrauchtwagenkauf

Verkehrsrecht

Die kaufrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sehen vor, dass der Verkäufer einer Sache in Anspruch genommen werden kann, wenn der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel aufweist. In der Praxis spielen diese Vorschriften vor allem beim Kauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen eine Rolle. Konnte sich früher ein Gebrauchtwagenhändler dadurch seiner Verantwortung entziehen, indem er im Kaufvertrag darauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug verkauft wurde „wie gesehen und probegefahren“, ist dies nunmehr nicht mehr möglich. Tritt ein Mangel in dem Zeitraum ein, während dem der Verkäufer für Mängel einzustehen hat, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen.

Bei gebrauchten Gegenständen ist der Zeitraum in der Regel auf ein Jahr beschränkt. Sollte die Nacherfüllung verweigert werden bzw. wiederholt fehlschlagen, kann der Käufer auch eine Herabsetzung des Kaufpreises, die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Schadenersatz verlangen.

Sollte sich daneben herausstellen, dass der Verkäufer beim Kauf Umstände verschwiegen bzw. bagatellisiert hat, die er kannte bzw. ihm hätten bekannt sein müssen, kommt gegebenenfalls eine Anfechtung des Kaufvertrages in Betracht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 19.06.2013 (Az.: VIII ZR 183/12 über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang der Gebrauchtwagenverkäufer verpflichtet ist, das Fahrzeug im Vorfeld des Verkaufes zu untersuchen. Insbesondere ging es um die Frage, ob sich der Verkäufer auch Einblick in die beim Hersteller geführte „Reparaturhistorie“ verschaffen muss. Soweit Inspektionen bzw. Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werden, werden diese Tätigkeiten in der Regel in den Datenbanken des Herstellers registriert.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde im Kaufvertrag notiert, dass dem Verkäufer weder vom Vorbesitzer Mängel und Unfallschäden mitgeteilt wurden, noch dem Verkäufer auf andere Weise bekannt waren. Nach dem Kauf hatte der Kläger durch eine Datenbankabfrage beim Hersteller in Erfahrung gebracht, dass bei dem Fahrzeug in der Vergangenheit mehrfach erhebliche Unfallschäden repariert wurden. Der Käufer hat den Kaufvertrag daher angefochten bzw. hilfsweise den Rücktritt erklärt.

Fazit:   Der BGH hat in der Entscheidung vom 19.06.2013 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden keine Obliegenheit trifft, dass zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung verpflichtet. Insbesondere besteht auch keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen wie etwa die gezielte Rückfrage oder Einsichtnahme in den zugänglichen Dateien bzw. Online- Datenbanken des Herstellers.

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