Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes

Gelegentlich kommt es vor, dass minderjährige Kinder Zeugen einer Straftat werden. Wie jeder andere Zeuge haben auch Kinder als Zeuge im Strafverfahren das Recht, keine Aussage zu machen. Dafür hat die StPO in § 52 Abs. 2 ein noch deutlich weitergehendes Zeugnisverweigerungsrecht.

Minderjährige, denen es an der entsprechenden Verstandsreife fehlt, dürfen nur dann vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihre gesetzlichen Vertreter der Vernehmung zustimmen. Im Strafrecht muss also zunächst geprüft werden, ob das Kind über eine entsprechende Verstandesreife verfügt. Wie häufig im Familienrecht gibt es auch hier keine festen Altersgrenzen. Maßgeblich ist die Frage, inwieweit das Kind in der Lage ist, es verstandesmäßig zu erfassen oder zu erkennen, dass jemand etwas Unrechtes getan haben könnte und dass es mit seiner Aussage dazu beitragen kann, dass der Beschuldigte dann auch bestraft wird.

Regelmäßig geht man in der Rechtsprechung davon aus, dass bei Kindern unter 12 Jahren diese Einschätzung eher fehlen dürfte (vgl. Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.03.2013, Az.: 13 UF 81/12). Nur wenn das Kind die notwendige Verstandesreife hat, entscheidet es allein, ob es bereit ist, eine Aussage zu tätigen. Fehlt es dem Kind aber an einer notwendigen Verstandesreife, muss der gesetzliche Vertreter diese Entscheidung treffen. Sobald aber gesetzliche Vertreter (sorgeberechtigte Eltern) selbst Beschuldigte sind oder aber ein Mitsorgeberechtigter ist beschuldigt, können die Eltern nicht über das Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden, da hier ja dann ein Interessenkonflikt vorliegt.

In einer solchen Konstellation bestimmt sich über § 1809 Abs. 1 Satz 1 BGB die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Dieser entscheidet, wie hier weiter verfahren wird, wenn das Kind aussagebereit ist. Das gilt im Übrigen in allen Stufen des Verfahrens, also sowohl im Ermittlungsverfahren (Vernehmung durch Staatsanwaltschaft und Polizei) als auch im Strafverfahren selbst. Je nach Stadium entscheidet entweder die Strafverfolgungsbehörde oder das Strafgericht selbst, ob das Kind die Verstandesreife hat und aussagebereit ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.03.2020, abgedruckt in FamRZ 2020, S. 1000).

Insbesondere dann, wenn die Eltern eine Beschuldigtenstellung einnehmen, sollten sie unabhängig davon darauf achten, dass die Kinderrechte in dem strafrechtlichen Verfahrensvorgang beachtet werden. Da sie selbst hier nicht eingreifen können, gilt auch für die Eltern oder das Jugendamt die Möglichkeit, einen Antrag auf Errichtung einer Ergänzungspflegschaft zu stellen bzw. die Strafverfolgungsbehörde/das Strafgericht darauf hinzuweisen, dass man als Eltern davon ausgeht, dass das Kind in Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht einer besonderen Unterstützung bedarf.

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