Hinweis im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrages

In der Regel wird dem Kaufinteressenten ein Kaufvertragsentwurf des für die Beurkundung vorgesehenen Notars vor seiner Beurkundung zur Durchsicht zur Kenntnis gegeben. Die Erfahrung zeigt, dass es wichtig ist, dass der Kaufinteressent wie im Übrigen auch der Verkäufer diesen Kaufvertrag nicht nur gewissenhaft liest, sondern er sollte ihn trotz der teilweise komplexen rechtlichen Materie zumindest von seinem wesentlichen Sinngehalt verstehen. Beide Vertragsparteien sollten sich deshalb auch vor der Beurkundung rechtzeitig rechtlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und sich die für ihn als rechtlichen Laien nicht sämtlich verständlichen Klauseln erläutern lassen. Zwar ist zu derartigen Erläuterungen auch später anlässlich des Beurkundungstermins der beurkundende Notar bereit, allerdings besteht die psychologisch unglückliche Situation, dass beide Vertragsparteien sich gegebenenfalls scheuen, in dem in einem gewissen zeitlichen Rahmen stattfindenden Beurkundungstermin Verständnisprobleme zu erörtern. Hinzu kommt, dass sich nach dem Verständnis von Vertragsinhalten das Bedürfnis ergeben kann, den Kaufvertrag nicht unverzüglich abschließen zu wollen, sondern sich zuvor noch einmal beraten zu lassen bzw. Vertragsinhalte in Ruhe zu überdenken.
 
Die von den Vertragsparteien für eine anwaltliche Prüfung zu zahlenden Kosten sind im Verhältnis der Kaufpreishöhe lediglich gering. Dem gegenüber könnte es deutlich teurer werden, oftmals für einen Anwalt unmöglich, sie aus einem einmal wirksam geschlossen Kaufvertrag mit ungünstigen Inhalten wieder einseitig zu lösen. Beide Vertragsparteien sollten darauf achten, dass der beurkundende Notar das Grundbuch und das Baulastenverzeichnis kurzfristig vor dem Beurkundungstermin eingesehen hat. Auf die Einsichtnahme sollte – wie häufig beurkundet – nicht verzichtet werden. Für den Kaufinteressenten ist es bedeutsam, dass er das Grundstückseigentum lastenfrei erwirbt und die Kaufpreiszahlung erst dann an den Verkäufer geleistet wird, wenn das Grundstück bzw. auch das aufstehende Haus geräumt und frei von allen Mietverhältnissen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen übergeben wird. Häufig werden Immobilienkaufverträge von beurkundenden Notaren sehr schnell verlesen. Soweit die Vertragsparteien etwas nicht verstehen oder Fragen haben, sollten Sie sich trotz der psychologisch ungünstigen Situation nicht scheuen, den Notar bei der Verlesung zu unterbrechen und um Aufklärung zu bitten. Notfalls können Sie zu diesem Zeitpunkt im Übrigen immer noch vom Kauf bzw. Verkauf Abstand nehmen. Dies mag zwar in der Beurkundungssituation für die Beteiligten ärgerlich sein, ist für den betreffenden Vertragsbeteiligten aber immer noch besser als ein einmal wirksam geschlossener Kaufvertrag zu nachteiligen Bedingungen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass vorstehende Hinweise keine rechtliche Beratung oder gar rechtliche Prüfung ersetzen können.

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