Mietwagenkosten: Schadenminderungspflicht des Geschädigten bei vom Haftpflichtversicherer vermittelten, günstigeren Sondertarif

Kfz-Recht

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat für die erforderliche Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung (im Totalschadensfall) gegen die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten.

Die Versicherung schickt dem Geschädigten, nachdem der Unfall gemeldet wurde, in der Regel einige Dokumente zu. Darunter findet sich häufig eine Preisliste einiger Mietwagenfirmen. Spätestens, wenn die Versicherung dem Geschädigten anbietet, einen Mietwagen zu vermitteln, sollte Vorsicht geboten sein.

Denn nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, kann der Geschädigte aufgrund der auch ihn treffenden Schadenminderungspflicht gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes, günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen; das übrigens selbst dann, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der dem Geschädigten ohne Mithilfe des Versicherer außerhalb eines Unfallersatzgeschäftes nicht zur Verfügung stehen würde.

Das heißt: Bietet der Versicherer (rechtzeitig) an, für den jeweiligen Reparatur-/ bzw. Wiederbeschaffungszeitraum einen Mietwagen zu einem Tagespreis von bspw. 40,00 Euro brutto zu vermitteln, kann es nach der Rechtsprechung des BGH einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellen, wenn der Geschädigte sodann einen Mietwagen zu einem Tagespreis von mehr als 40,00 Euro brutto anmietet. Die negative Konsequenz ist, dass der Geschädigte in einem solchen Fall auf einem Teil seiner Kosten sitzen bleiben würde.

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