Schadengutachten kann auch bei Bagatellschäden erstattungsfähig sein

Grundsätzlich hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Schadengutachten. Eine Grenze wird in der Rechtsprechung aber für Bagatellschäden gezogen, für die Sachverständigenkosten als unverhältnismäßig angesehen werden. Das Gesetz erfordert lediglich, dass die Kosten zur Schadenbehebung erforderlich sind, legt also keinen Wert für Bagatellschäden fest. Die Rechtsprechung geht regelmäßig von Beträgen im Bereich von 750,00 Euro, teilweise auch bis zu 1.000,00 Euro, aus. Gerade bei älteren Fahrzeugen liegt das Problem für den Geschädigten in diesen Fällen darin, dass er die Schadenhöhe vor Erstellung des Gutachtens noch gar nicht abschätzen kann. Es gab daher auch immer gerichtliche Entscheidungen, die Sachverständigenkosten zusprachen, obwohl die mit dem Gutachten ermittelte Schadenhöhe unter 750,00 Euro lag.

Das Landgericht (LG) Darmstadt hat in dieser Frage mit einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung vom 05.07.2013 (Az.: 6 S 34/13) dem Geschädigten eine Argumentationshilfe gegeben. In dem zugrunde liegenden Fall gelangte das Gutachten zu Reparaturkosten in Höhe 402,01 Euro, zu einem Wiederbeschaffungswert von 300,00 Euro und zu einem Restwert von 20,00 Euro. Die Sachverständigenkosten selbst betrugen dagegen 324,28 Euro. Dennoch erachtete das Gericht die Gutachterkosten als erstattungsfähig. Das Gericht berief sich insbesondere darauf, dass dem Geschädigten das Risiko, dass der Unfallverursacher bzw. sein Versicherer einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachten, nicht zumutbar ist. Gerade bei älteren Fahrzeugen besteht im Übrigen ein Interesse daran, das Verhältnis zwischen Reparatur- und Totalschaden feststellen zu lassen, was ausschließlich über ein Gutachten möglich ist. Schließlich wäre es auch am Schädiger bzw. seinem Versicherer, im Prozess darlegen und beweisen, dass sich dem Geschädigten die Geringwertigkeit seines Fahrzeuges hätte aufdrängen müssen. Das LG Darmstadt stellte hierzu ausdrücklich klar, dass einem ohnehin geschädigten Unfallopfer eigene Internetrecherchen insoweit nicht zuzumuten sind.

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