Außergerichtliche Tätigkeit

Hier ist zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt lediglich einmal Rat und Auskunft erteilt oder ob er auch gegenüber der Gegenseite tätig wird.

1. Erstberatung

Bei Privatpersonen darf der Anwalt die anfallenden Gebühren je nach Art und Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie dürfen jedoch nicht einen Betrag von 190,00 Euro übersteigen. Unter Hinzusetzung für Auslagen und Mehrwertsteuer zahlt der Mandant daher maximal 249,90 Euro.

Etwas anderes gilt für Gewerbetreibende u. a. Hier existiert keine Höchstgrenze.

2. Vertretung im außergerichtlichen Verfahren

Wird der Rechtsanwalt auftragsgemäß außergerichtlich tätig, kann eine Geschäftsgebühr oder eine Einigungsgebühr anfallen.

Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich nach Schwierigkeitsgrad und Umfang der Angelegenheit und liegt zwischen 0,5 und 2,5 des gesetzlichen Gebührenrahmens.

Die Einigungsgebühr beträgt immer 1,5 Gebühren.

Eine einfach gelagerte Tätigkeit löst lediglich eine 0,5 Gebühr, eine durchschnittliche Angelegenheit eine 1,5 Gebühr und eine Tätigkeit außergewöhnlicher Schwierigkeit und Umfang eine 2,5 Gebühr aus.

Eine sog. Geschäftsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen seiner Mandantschaft. Mit dieser Geschäftsgebühr wird die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der außergerichtlichen Angelegenheit, wie Informationsaufnahme, Fertigung und Unterzeichnung von Schriftsätzen usw. abgegolten.

Die sog. Einigungsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt an einer vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit seines Mandanten mitwirkt.

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