Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Arbeitsrecht

Nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. spätestens am 31.03. des Folgejahres. War der Arbeitnehmer in dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber den nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgelten.

Der Europäische Gerichtshof hat nun am 20.01.2009 entschieden, dass dies mit europäischem Recht nicht vereinbar ist, Arbeitnehmer daher ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht verlieren, wenn sie diesen wegen Krankheit nicht antreten konnten und die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestand. Der Urlaub ist in diesen Fällen nunmehr finanziell abzugelten. Verfallen darf der Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes tatsächlich die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen (EuGH vom 20.01.2009, Az.: Rs C-350/06 und C-520/06).

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