Medizinrecht

Das Medizinrecht ist ein umfangreiches Rechtsgebiet. Es umfasst

  • das Recht der medizinischen Behandlung mit der zivil- und strafrechtlichen Haftung,
  • das Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht,
  • das Recht der Pflegeversicherung,
  • das ärztliche Berufsrecht und das Berufsrecht anderer Heilberufe,
  • das Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe einschließlich der Vertragsgestaltung,
  • das Vergütungsrecht der Heilberufe,
  • das Krankenhausrecht einschließlich der Bedarfsplanung, der Finanzierung und der Chefarztverträge,
  • das Arzneimittelrecht,
  • das Medizinprodukterecht und
  • das Apothekenrecht.

Hinzu kommen noch Besonderheiten im Verfahrens- und Prozessrechts.

In einem so weiten Gebiet ist es wichtig, einen kompetenten Ansprechpartner zu haben, der den Überblick bewahrt. Wir beraten in medizinrechtlichen Fragen Krankenhäuser, Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe ebenso wie Patienten und Versicherungen.

Im Mittelpunkt des Medizinrechts steht die Haftung des Arztes. Die Zahl der Haftpflichtansprüche gegen Ärzte nimmt zu. 

Grundsätzlich hat der Patient zu beweisen, dass der Arzt ihn fehlerhaft behandelt hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn ein sog. „grober Behandlungsfehler“ vorliegt. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, welches „aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht ‚schlechterdings nicht unterlaufen darf‘“. Im Falle eines „groben Behandlungsfehlers“ muss der Arzt beweisen, dass seine Pflichtverletzung den Schaden nicht verursacht hat. 

Nach ständiger Rechtsprechung trägt der Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient hinreichend aufgeklärt wurde und dieser in die Behandlung eingewilligt hat (sog. Selbstbestimmungsaufklärung). Er muss den Patienten über die medizinisch bedeutsamen Umstände informieren, insbesondere über den ärztlichen Befund, über den voraussichtlichen Verlauf, die Folgen, die Dringlichkeit, die Risiken und die Heilungschancen der geplanten Behandlung sowie über eventuell bestehenden alternative Behandlungsmethoden bzw. die Folgen und Risiken einer Nichtbehandlung. 

Medizinrecht Dresden - Wie kann ein Anwalt helfen?

Auf welchem Weg Haftungsansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden können, bedarf der Einschätzung des spezialisiert tätigen Rechtsanwalts. Einige gerichtliche Verfahren lassen sich beispielsweise durch die Anrufung der Gutachter- und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern vermeiden. In unserer Kanzlei in Dresden steht Ihnen ein erfahrenes Team zur Seite, welches Sie gern berät. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin unter der Rufnummer (03 51) 80 71 8-56.

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Ihre Ansprechpartner

Matthias Herberg Rechtsanwalt Fachanwalt Dresden
Rechtsanwalt Matthias HerbergFachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
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Rechtsanwältin Bettina WeberFachanwältin für Medizinrecht0351 80718-12E-Mail schreiben

Hinweise und Rechtsprechungen

Seit dem 01.01.2024 sind die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes in Kraft.

Damit sind die Rechte und Pflichten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im BGB neu geregelt, was auch Auswirkungen auf die gemeinsame ärztliche Berufsausübung hat.
Die ärztliche Gemeinschaftspraxis ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, anders als die Praxisgemeinschaft.

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„Pflegenotstand“ – ein Wort, dass seit einiger Zeit präsent ist. Doch was bedeutet es in der Praxis? Das Ausmaß wird einem häufig erst bewusst, wenn ein naher Angehöriger in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wird.

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Der Zahnarzt sieht sich aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs regelmäßig Rückforderungsansprüchen einer privaten Krankenversicherung ausgesetzt.

Die privat krankenversicherte Patientin hatte mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag abgeschlossen, der die folgende Verpflichtung auch zum Inhalt hatte:

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Die ärztliche Praxis stellt in der Regel das Lebenswerk des niedergelassenen Arztes dar. Dieses am Ende der beruflichen Laufbahn zu veräußern und einem jungen ärztlichen Kollegen zu überlassen, ist nicht selten bereits mit emotionalen Hindernissen behaftet. Sobald Sie sich jedoch dazu entschieden haben, Ihre Praxis zu verkaufen, sind unterschiedliche Aspekte bereits in der Planungsphase zu ...

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Prothesen_Widerrufsrecht

Unserem Mandanten wurde im Rahmen einer stationären Behandlung der Oberschenkel amputiert. Noch am Krankenhausbett besuchte ein Mitarbeiter eines Reha-Unternehmens den Patienten, um ein Angebot für eine prothetische Versorgung zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 32.368,05 Euro zu unterbreiten.

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Die Anzahl der Paare mit unerfülltem Kinderwunsch nimmt zu. Im Zeitraum 1997 bis 2019 sind insgesamt 340.053 Kinder im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung gezeugt und zur Welt gekommen. Allein im Jahr 2020 wurden 62.431 Frauen aufgrund eines unerfüllten Kinderwunsches in einem Kinderwunschzentrum behandelt.* Doch welche rechtlichen Möglichkeiten sind gegeben?

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Liegt ein unerfüllter Kinderwunsch vor, suchen Paare immer häufiger ein Kinderwunschzentrum auf. Hier wird schnell klar, dass die ersehnte Behandlung recht kostenintensiv werden kann. Spätestens, wenn eine In-Vitro-Fertilisation (IVF), ggf. in Kombination mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) folgt.

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Die Anstellung zweier Gesellschafter in dem eigenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) wird durch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts nun endgültig verhindert (Urteil v. 26.01.2022, Az.: B 6 KA 2/21 R). Die langersehnte Urteilsveröffentlichung liegt endlich vor.

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Ungewollt sterilisiert nach Kaiserschnitt_Schmerzensgeld wegen fahrlässiger Körperverletzung

Unsere Mandantin hat für einen geplanten Kaiserschnitt ein Dresdner Krankenhaus aufgesucht. Nach der Geburt eines gesunden Kindes wurde durch den behandelnden Arzt jedoch versehentlich eine Tubensterilisation durchgeführt.

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Jeder Mediziner kennt ihn, den Eid des Hippokrates. Aus eben diesem ergibt sich die ärztliche Schweigepflicht. Sie fand also bereits 400 v. Chr. ihren Ursprung und gilt bis heute fort. Sie ist auch grundsätzlich sehr wichtig für ein ungestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht stellt sogar eine Straftat im Sinne des § 203 StGB dar. ...

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