Ärzten ist es berufsrechtlich gestattet, über den eigenen Praxissitz nur an zwei weiteren Orten tätig zu sein. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Begrenzung auch auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) anzuwenden ist.
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen hatte einem MVZ den Betrieb weiterer Zweigpraxen verwehrt, da gem. § 17 Abs. 2 Berufsordnung der ...