In dem von uns vertretenen Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 1 KR 13/16 R) am 24.04.2018 entschieden, dass es im Bereich der Krankenhausbehandlung zwar weiter uneingeschränkt bei dem Qualitätsgebot bleibt und eine Absenkung dieses strengen Maßstabes auch nicht für Methoden in Betracht kommt, die das Potential einer Behandlungsalternative haben. Das Qualitätsgebot besagt, ...