Haftung der Klinik für mangelhafte Hygiene gegenüber Reinigungspersonal

Medizinrecht

Das Haftungsverhältnis zwischen den Mitarbeitern eines Reinigungsunternehmens und dem Betreiber einer Klinik wird in einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm gut beschrieben (Urteil vom 06.05.2004, Az.: 6 U 179/01).

Die Klägerin war als Reinigungskraft angestellt. Das Reinigungsunternehmen entsorgte im Auftrag der Beklagten den in deren Krankenhaus anfallenden Müll. Als die Mitarbeiterin des Reinigungsunternehmens auf der Intensivstation des Kreiskrankenhauses einen Müllsack aus einem Behälter zog, verletzte sie sich zweimal an einer gebrauchten Injektionsnadel.

Die Nadel befand sich samt Spritze in dem Müllsack, obwohl sie in einem hierfür vorgesehenen ge-sonderten Gefäß hätte gelagert und entsorgt werden müssen.

Bei der Mitarbeiterin des Reinigungsunternehmens wurde einige Monate später eine Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert, die auf die Verletzung mit der Injektionsnadel zurückgeführt werden konnte.
Fraglich war hier, ob eine Haftung der Mitarbeiter des Klinikums nach der Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen ist. Die Vorschrift besagt, dass die Haftung mehrerer in einem Betrieb tätiger Personen untereinander grundsätzlich dann ausgeschlossen ist, wenn mehrere Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausüben.

Wenn also die Reinigungskräfte eines Fremdunternehmens und die Mitarbeiter eines Klinikums gemeinsam für die Hygiene und den Reinigungszustand verantwortlich sind, sollen bei Verfehlungen keine Haftungsansprüche untereinander bestehen. Bei entsprechenden Unfallereignissen wäre dann ausschließlich die zuständige Berufsgenossenschaft zuständig, was jedoch bedeutet, dass ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen ist.

Es kommt also zunächst darauf an, ob hier eine Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte vor-gelegen hat.

Der Begriff der gemeinsam Betriebsstätte umfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, dass sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.

Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Tätigkeit der Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens und den Verrichtungen des Klinikumpersonals keine gemeinsame Be-triebsstätte vorliegt. Auch wenn die Intensivstation 24 Stunden pro Tag genutzt werde, die eigenen Mitarbeiter des Klinikums sich im Einzelfall selbst um die Beseitigung von Verschmutzungen gekümmert haben und dem Krankenhauspersonal im Übrigen die Überwachung des Reinigungszustandes und der Hygiene oblegen haben, ändert dies nichts daran, dass es an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf gefehlt habe. Das Beiseitelegen der Injektionsnadel nach dem Gebrauch durch die Mitarbeiter des Klinikums und der spätere Abtransport des Müllsacks durch die Mitarbeiterin der Reinigungsfirma ließen sich nicht als Aktivität zweier Personen mit unmittelbarer wechselseitiger Beziehung bei einer einzelnen Maßnahme einordnen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verhalten des Mitarbeiters des Klinikums darauf ausgerichtet gewesen sei, die der Klägerin obliegende Arbeit zu unterstützen, zu ergänzen oder in sonstiger Weise zu fördern. Die eigentlichen Arbeitsabläufe vollzogen sich bei beiden Personen vielmehr voneinander unabhängig.

Das Klinikum wurde deshalb dazu verurteilt, der Mitarbeiterin des Reinigungsunternehmens ein Schmerzensgeld in Höhe von 36.000 EUR zu zahlen.

Fazit: Kommen in einer Einrichtung Mitarbeiter einer Fremdfirma zu Schaden, so ist regelmäßig zu fragen, ob ein Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII eingreift. Es kommt dann hier auf die jeweilige Darstellung der Arbeitsabläufe an, weil davon letztlich abhängig ist, ob eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der Vorschrift vorgelegen hat oder nicht. Der Einwand wird insbesondere von Haftpflichtversicherern häufig erhoben, um die Inanspruchnahme zu verhindern.

Für den Betroffenen ist die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte häufig mit großen Rechtsnachteilen verbunden, da ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen ist und auch im Übrigen keine Schadenersatzansprüche bestehen. Sämtliche Ansprüche sind dann ausschließlich auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt.

Gerade in Zeiten, in denen mehr und mehr Leistungen an Fremdfirmen „outgesourct“ werden, kommt der Entscheidung eine hohe Bedeutung zu.

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