Zur Aufklärung vor der Behandlung mit Schlaf- oder Beruhigungsmitteln

Medizinrecht

Vor der Behandlung mit Benzodiazepinen – verschreibungspflichtigen Medikamenten, die als Schlaf- oder Beruhigungsmittel eingesetzt werden – ist der Patient über die Risiken und Nebenwirkungen dieser Medikation aufzuklären; einer gesonderten Aufklärung über das Suchtpotential dieser bedarf es hingegen grundsätzlich nicht. Dies bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in seinem Beschluss vom 07.06.2018, Az.: 4 U 307/18.

Eine Patientin hatte behauptet, sie sei infolge fehlerhafter Behandlung benzodiazepinabhängig geworden und auf ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro geklagt. Einen Verstoß gegen die Pflicht, über die Risiken der Behandlung mit Benzodiazepinen und insbesondere über deren Suchtpotential aufzuklären, bestand den Gerichten zufolge jedoch schon dem Grunde nach nicht. Denn die Klägerin verfügte als Krankenschwester über hinreichendes eigenes medizinisches Vorwissen und bestätigte zudem selbst, bei den stationären Behandlungen zuvor über das Risiko einer ähnlichen oder identischen Medikation bereits umfassend aufgeklärt worden zu sein. Eine Pflicht zur erneuten Aufklärung im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlung, die sich direkt an die Verschreibung von Tavor durch ihren Hausarzt anschloss, war daher nicht geboten. Es war davon auszugehen, dass ihr das Suchtpotential noch bewusst. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.

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