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Aber ich war doch im Urlaub! – Einspruchsfrist gegen Bußgeldbescheid und Wiedereinsetzung
1. Ist eine Zustellung während der Abwesenheit des Betroffenen wirksam?
Die Zustellung des Bußgeldbescheids kann während der Abwesenheit des Betroffenen grundsätzlich wirksam erfolgen. Ob Sie tatsächlich wirksam ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die zentralen Normen sind in der Zivilprozessordnung zu finden, welche auf die Zustellung im Ordnungswidrigkeitenverfahren anzuwenden sind. In den §§ 178 ff. ZPO ist geregelt, wie eine Zustellung zu erfolgen hat, wenn der Empfänger nicht anzutreffen und das zuzustellende Schriftstück deshalb nicht übergeben werden kann.
Diesen Fall bezeichnet das Gesetz als Ersatzzustellung. Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, eröffnet § 178 ZPO die Möglichkeit, durch Übergabe an andere Personen in der Wohnung erfolgreich zuzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Person ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner ist. Ist das nicht möglich, kann die Zustellung gemäß § 180 ZPO durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgen. Mit dem Einwurf gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Postzusteller notiert das Datum des Einlegens auf der Postzustellungsurkunde. Damit mit beginnt die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid zu laufen.
2. Gibt es Ausnahmen bei längerfristiger Abwesenheit?
An der wirksamen Zustellung und dem Beginn der Einspruchsfrist lässt sich nichts ändern. Es gibt keine Ausnahmen. Ist der Betroffene bspw. urlaubs- oder berufsbedingt längerfristig ortsabwesend, spielt es für die Wirksamkeit der Zustellung keine Rolle. Dem Betroffenen ist bewusst, dass er längerfristig abwesend ist, sodass von ihm erwartet wird, dass er entsprechende Vorkehrungen trifft. Deshalb ist anzuraten, dass eine andere Person zumindest einmal wöchentlich den Briefkasten leert und den Wohnungsinhaber über behördliche Schreiben in Kenntnis setzt. Das gilt insbesondere, wenn der Betroffene durch eine schriftliche Betroffenenanhörung bereits von dem laufenden Bußgeldverfahren weiß.
3. Kann dennoch wirksam Einspruch eingelegt werden?
Hat man alle notwendigen Vorkehrungen getroffen und wurde dennoch nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist über die Zustellung des Bußgeldbescheids informiert, ist man nicht gänzlich schutzlos gestellt. Trifft den Betroffenen keine Schuld am Versäumen der Einspruchsfrist, kann er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. in die Einspruchsfrist beantragen. Dafür verweist § 53 des Ordnungswidrigkeitengesetz in die Vorschriften der Strafprozessordnung. Der Antrag ist an die Bußgeldstelle zu richten und muss spätestens eine Woche nach Kenntnis von dem Versäumnis erfolgen. Bereits in dem Antrag muss die versäumte Handlung, also der Einspruch nachgeholt werden. Der Betroffene muss gegenüber der Behörde glaubhaft machen, dass er ohne Verschulden keine Kenntnis von der Zustellung hatte und deshalb nicht fristgemäß Einspruch einlegen konnte.
Einfach darauf zu verweisen, dass man urlaubsbedingt abwesend war, führt nach den obigen Ausführungen nicht zu einer erfolgreichen Wiedereinsetzung. Vielmehr wird diese wohl bspw. nur dann zu gewähren sein, wenn die andere Person, welche mit der Leerung des Briefkastens beauftragt war, den Betroffenen entgegen der Absprache, nicht über die Zustellung des Bußgeldbescheids informiert hat. Um den Vortrag glaubhaft zu machen, muss die andere Person regelmäßig eine Erklärung an Eides statt abgeben.
4. Wie verhalte ich mich richtig?
Damit die Wiedereinsetzung gelingt, sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Das Erfordernis, innerhalb von einer Woche den Wiedereinsetzungsantrag entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen zu stellen, ist nicht zu unterschätzen und anwaltlicher Rat zu empfehlen. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.