Arbeitnehmer müssen private Handynummer nicht an Arbeitgeber herausgeben

Arbeitsrecht

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer an den Arbeitgeber herauszugeben, sofern dies nicht erforderlich ist.

Dies hat das Thüringer Landesarbeitsgericht zu einem Sachbearbeiter bei einem kommunalen Gesundheitsamt im Bereich Hygiene, Infektionsschutz entschieden. Es handelt es sich zwar um eine Entscheidung aus dem Jahre 2018, die jetzt aber neue Aktualität erfahren haben dürfte. Die Entscheidung beinhaltet kein generelles Verbot der Nutzung der privaten Mobilfunknummer von Mitarbeitern. Vielmehr kommt es auf die Erforderlichkeit im Einzelfall  an. Im konkreten Fall lehnte das Gericht die Erforderlichkeit ab. Nach Abschaffung der Rufbereitschaft im Amt sollten die Nummern der Mitarbeiter an Rettungsstellen weitergegeben werden, die in Notfällen Kontakt zu diesen aufnehmen sollten.  Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde sei in diesem Fall nicht zu rechtfertigen. Der Mitarbeiter habe das Recht, sich der möglichen Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber zu entziehen. Der Eingriff läge nicht erst in der Kontaktaufnahme, sondern bereits in der Erfassung der Mobilfunknummer und der Möglichkeit, den Mitarbeiter jederzeit und an jedem Ort zu kontaktieren. Der Mitarbeiter sei durch die dauerhafte Erreichbarkeit in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt und der Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen (LAG Thüringen, Urteil v. 16.05.2018; Az.: 6 SA 442/17).

Die Nutzung der Mobilfunknummern im Rahmen eines Notfallplans (z. B. Streiks, Umweltbeeinträchtigungen, Cyberangriffen), wonach bestimmte Arbeitnehmer angerufen werden dürfen, kann erforderlich sein. Auch die Corona-Pandemie dürfte in speziellen Situationen die Erhebung privater Mobilfunknummern begründen.

Grundsätzlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer versuchen, bei solch sensiblen Sachverhalten eine einvernehmliche und sachgerechte Lösung zu finden. Sprechen Sie uns gern an!

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