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Arbeitszeugnis: Bedauern, Bedanken und gute Wünsche für die Zukunft „ad acta“?
Hiervon weichen allerdings verschiedene Landesarbeitsgerichte ab, so z. B. das LAG Rostock mit Urteil vom 02.04.2019, Az.: 2 Sa 187/18 und jüngst das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 12.01.2021, Az.: 3 Sa 800/20, in welchem es mitteilt, dass, soweit Verhalten und Leistung arbeitgeberseitig nicht konkret zu beanstanden waren, aus dem allgemeinen Wohlwollensgebot sowie aus der Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB abzuleiten ist, dass ein Anspruch auf „Dank“ und „gute Wünsche“ besteht.
Hingegen aber soll ein Anspruch auf arbeitgeberseitiges „Bedauern über das Ausscheiden“ nicht bestehen, wenn dem die Wahrheitspflicht entgegensteht – der Arbeitgeber das Ausscheiden „nicht bedauert“.
Fazit: Somit wird man zukünftig wohl vermehrt auf den Beendigungsgrund achten und dem Arbeitgeber bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung das Bedauern wohl zunächst unterstellen, bei Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung wohl ein Nicht-Bedauern zu akzeptieren sein.
Es bleibt offen, ob das Bundesarbeitsgericht auch in Zukunft seine bisherige, gradlinige Sichtweise zur Gesamtformulierung beibehält oder zu einer diffizileren Sichtweise der Abschlussformulierung kommt.