Aktuelles
Aspekte des Praxisverkaufs
Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft?
Sofern Sie Ihre Praxis als Einzelpraxis geführt haben, können Sie selbstverständlich allein entscheiden, ob, wie, wann und an wen Sie diese veräußern. Waren Sie mit anderen Ärzten gesellschaftsrechtlich verbunden, müssen Sie die Kollegen in die Praxisabgabe mit einbeziehen. Es sind etwaige Kündigungs- und Austrittsklauseln aus dem Gesellschaftsvertrag zu beachten, bevor der weitere Praxisverkauf geplant werden kann.
Privatpraxis oder Vertragsarzt?
Der Praxisverkauf einer Privatpraxis kann im Rahmen eines „normalen“ Unternehmensverkaufs abgewickelt werden. Die Praxis sollte sodann zunächst wirtschaftlich bewertet werden, damit Sie mit einem realistischen Kaufpreiswunsch in die Verhandlungen treten können und diesen auch gegenüber dem potenziellen Kaufinteressenten in den Vertragsverhandlungen durchsetzen können. Um zukünftigen Streitigkeiten zuvorzukommen, ist hier dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Praxiskaufvertrag zu schließen.
Zusätzlich zu diesen vertraglichen Grundlagen müssen Sie als Vertragsarzt noch die weiteren zulassungsrechtlichen Regelungen der §§ 103 ff SGB V beachten. Es muss ein Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gestellt werden. Erst nach positivem Bescheid des Zulassungsausschusses wird im Anschluss der Vertragssitz ausgeschrieben. Am Ende der Ausschreibungsfrist erhalten Sie eine Liste der Bewerber und potenziellen Kaufinteressenten. Mit diesen müssen Sie dann in Kontakt treten und möglichst eine Einigung für den Praxisverkauf treffen. In einer weiteren Sitzung des Zulassungsausschusses wird dann über die tatsächliche Nachbesetzung entschieden. In der Regel haben Sie keinen Einfluss auf die Auswahl des Nachfolgers, werden jedoch zu den Bewerbern befragt. Am Ende schließen Sie dann mit dem vom Zulassungsausschuss ausgewählten Bewerber den Praxiskaufvertrag zu den vorher verhandelten Konditionen ab.
Empfehlung für den Praxisverkauf
Sofern Sie den Praxisverkauf als Vertragsarzt planen und bereits konkrete Vorstellungen zu der Praxisnachfolge haben, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen. Nicht selten wird es gewünscht, dass der Praxissitz an einen bestimmten Kollegen übergehen soll, z. B. indem ein Angestellter die Praxisfortführung übernimmt. In diesen Fällen sind für einen rechtssicheren Übergang der vertragsärztlichen Zulassung weitere vertragliche Regelungen und vor allem Zeit notwendig. Der Praxisverkauf sollte daher möglichst in einem zeitlichen Rahmen von drei Jahren im Voraus geplant werden, sofern eine bestimmte Nachfolgekonstellation gewünscht ist.
Der Praxisverkauf ist in jedem Fall individuell und bedarf einer eigenen Bewertung. Gerne berate ich Sie zu den verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, erstelle die notwendigen Verträge und begleite Sie in dem langwierigen Verfahren vor dem Zulassungsausschuss.
[Autorin: RAin Bettina Weber, Fachanwältin für Medizinrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz;
Ihr Ansprechpartner bei uns: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Telefon 0351 80718-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de]