Aussage? – Aussageverweigerungsrecht!

Strafrecht

Leider kann es manchmal ziemlich schnell gehen, dass man sich selbst als Beschuldigter in einem Strafverfahren wiederfindet. Die polizeilichen Ermittlungen werden schon dann eingeleitet, wenn die Ermittlungsbehörden, also im Regelfall die Polizeibeamten, Kenntnis von einem möglicherweise strafbaren Sachverhalt oder einer Ordnungswidrigkeit erhalten. Ob dieser Vorwurf völlig aus der Luft gegriffen ist oder nicht, dürfen die Polizisten nicht selbst entscheiden. Sie müssen zwangsläufig ermitteln, wenn auch nur die Möglichkeit einer Straftatbegehung im Raum steht.

Wie verhalte ich mich im Vernehmungstermin?

Dass man selber beschuldigt wird, merkt man meistens erst, wenn das Polizeirevier einem dies mittels einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung mitteilt. Dort steht dann ein knapper Tatvorwurf drin und es wird ein Vernehmungstermin vorgeschlagen bzw. eine schriftliche Stellungnahme eingefordert.

Spätestens jetzt stellt sich die Frage, wie man darauf reagieren soll. Viele Personen gehen davon aus, dass man den Polizeibeamten doch während dieses Vernehmungstermins einfach erzählen kann, dass man sich nichts hat zu Schulden kommen lassen und dass das Ermittlungsverfahren dann ein schnelles Ende findet. Dem ist leider nicht so. Die Polizeibeamten fertigen Aufzeichnungen über den gesamten Inhalt der Aussage und vermerken zudem ihren persönlichen Eindruck vom Verhalten des Aussagenden.

Was ist fahrlässiges Verhalten?

Auch wenn man selbst davon ausgeht nichts falsch gemacht zu haben, sollte man im Hinterkopf behalten, dass es etliche Straftaten gibt, die man auch fahrlässig begehen kann. Fahrlässigkeit meint dabei, dass die Begehung zwar nicht gewollt war, aber durch eine leichte Unachtsamkeit bzw. Unvorsichtigkeit erfolgt sein könnte.

Dabei können schon Angaben des Beschuldigten, dass er sich zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Ort aufgehalten hat, wichtige Informationen für das Strafverfahren sein. Daher ist es grundsätzlich ratsam, vorerst keine Angaben zu machen. Ob man sich vielleicht später zu dem Sachverhalt äußern will, kann man immer noch nach Erhalt der Ermittlungsakte oder unter Beiziehung eines Strafverteidigers entscheiden.

Nemo tenetur se ipsum accusare – Selbstbelastungsfreiheit

Das Schweigen eines Beschuldigten wird ihm selbstverständlich auch nicht negativ angelastet. Das sogenannte Aussageverweigerungsrecht ist in § 136 der Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich festgelegt. Dass der Beschuldigte im Strafverfahren zum Sachverhalt schweigen darf, ergibt sich aber sogar aus dem Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es enthält den sogenannten „nemo tenetur se ipsum accusare“-Grundsatz, welcher ausdrückt, dass niemand gezwungen werden darf, sich durch eine eigene Aussage selbst zu belasten und sich somit einer strafrechtlichen Verurteilung auszuliefern. Diese Selbstbelastungsfreiheit geht sogar so weit, dass der Beschuldigte im Strafverfahren lügen darf.

Zeugnisverweigerungsrecht?

Wenn man nicht selbst der Beschuldigte ist, sondern als Zeuge vorgeladen wurde, steht einem eventuell ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Worum es sich dabei handelt, kann im nächsten Newsletter nachgelesen werden.

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