Aktuelles
Bau- und Vertragsrecht … und immer wieder dieser Streit um (Ab-)Rechnungen
Es handelte sich um einen vorzeitig, durch freie Kündigung des Auftraggebers beendeten Vertrag und der Auftragnehmer rechnete in seiner (Schluss-)Rechnung die von ihm erbrachten und die nichterbrachten Leistungen (abzüglich seiner ersparten Aufwendungen = sogenannter „entgangener Gewinn“) ab, abzüglich der Abschlagszahlungen.
Hintergrund für den Auftragnehmer war, dass es sich für ihn „einfacher“ darstellte in einem Prozess seine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen einzuklagen und in einem anderen (weiteren) Prozess den „entgangenen Gewinn“ als separaten Rechnungsteil zu verlangen, den er zuvor abgetreten hatte.
Das Ergebnis ist, dass eine Teilklage bezogen auf einzelne Rechnungspositionen (das war der abgetretene Teil der Rechnung) neben einer parallel erhobenen weiteren Teilklage wegen anderer Rechnungspositionen unzulässig ist, weil immer nur eine offene Forderung aus einem einheitlichen Vergütungsanspruch nach Abzug der Abschlagszahlungen schlüssig begründet werden kann. Zulässig ist aber eine Klage, die nur einen Teilbetrag aus der Rechnung geltend macht, weil zum Beispiel einzelne Rechnungspositionen nicht mehr geltend gemacht werden (Aufmaßkürzungen, fehlender Auftragsnachweis) und sich der dann eingeklagte Saldobetrag bzw. die sich ergebende Höhe der offenen Forderung reduziert.
Dann ist das auch geklärt.
Verständliche Leistungsbeschreibung und Abrechnung – Streit vermeiden, Klarheit schaffen
Worauf ich aber hinauswill, sonst macht dieser Beitrag keinen Sinn: Ersparen Sie sich Umwege und juristische „Höchstleistungen“ bzw. reduzieren Sie diese auf ein Mindestmaß des Erträglichen. Die Rechnungslegung sollte gedanklich schon bei den Vertragsverhandlungen und dem Verständnis Ihres Vertragspartners über die zu vereinbarende Leistung und des Preises für diese Leistung beginnen. Sie müssen stets nachvollziehbar abrechnen können, ob nun über eine Stundenaufstellung oder ein Mengenaufmaß. Erst recht sollten Sie bei Pauschalverträgen einen Gedanken darauf verwenden und dokumentieren, für welches (Leistungs-)Mengengerüst die vereinbarte Vergütung stehen soll. Sie werden es kaum glauben, manchmal beginnt der Streit bei der Beantwortung der Frage, ob brutto oder netto vereinbart wurde, immerhin eine merkliche Differenz in Höhe der geltenden Mehrwertsteuer.
Wir Juristen scheitern (leider) immer am Sachverhalt, der eben ist, wie er ist und sind „Papiertiger“. Wir halten, egal auf welcher Seite wir stehen, dem eigenen Mandanten gegenüber risikoorientiert und voller Hingabe, möglichst anspruchsvernichtend, dem Gegner als Erstes die gewechselten Dokumente und deren Unklarheiten vor Augen. Allerdings ist jedes Risiko in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht regelmäßig mit finanziellem Aufwand für beide Seiten der sich Streitenden verbunden.
Je eindeutiger die Leistungsbeschreibung ist, um so verständlicher sind Abweichungen und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Vergütungsansprüche, wie auch die Feststellung, ob die Leistung erbracht wurde oder nicht. Die Leistungsbeschreibung ist schließlich der Ausgangspunkt für die Abnahme und jedwede Mangelbehauptung.
Je klarer die Angabe ist, wie die Leistung zu erfassen ist (Aufmaß), umso leichter ist die Abrechnung und das Nachrechnen.
Das kostet oft Zeit im Zuge des Vertragsabschlusses, vermeidet aber regelmäßig den Streit darüber, welche Leistung zu welchem Preis vereinbart wurde, ohne ein anderes Verständnis zuzulassen und im Fall eines Gerichtsprozesses sich der Auslegung des Gerichtes „unterwerfen“ zu müssen.
Sie können nicht jeden Streit vermeiden und auch nicht jedes Problem von vornherein durch den Vertrag lösen. Sie können aber viele potenzielle Diskussionen vermeiden, wenn beide Seiten nachlesen können, was vereinbart wurde. Dann haben wir gemeinsam mehr Zeit für die schwierigen Fälle und Abrechnungsthemen, zum Beispiel im Zusammenhang mit vorzeitig beendeten Verträgen.
Am Ende müssen Sie und damit wir gemeinsam in der Lage sein, eine Klage zu begründen und zu erheben, um ein für alle Mal Ihren Vergütungsanspruch zu klären, in dem wir aus der Leistungsbeschreibung die vollständige Leistungserfüllung darlegen (und nachweisen können) und die Rechnung anhand des vereinbarten Abrechnungstaktes nachvollziehbar erläutern können.
Bitte bleiben Sie sensibel und „unmissverständlich“, gleichwohl ein fairer Vertragspartner, dann hört dieses Jahr auf, wie das letzte Jahr und hoffentlich mit weniger unbezahlten Rechnungen.