BGH-Urteil stärkt Barrierefreiheit: Aufzüge in Denkmalschutzgebäuden erlaubt

Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Februar 2024 (Az.: V ZR 244/22) ging es um die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung.

Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrten die Errichtung eines Personenaufzugs am Hinterhaus ihrer Wohnanlage, welches unter Denkmalschutz steht. Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, jedoch wurde der Beschluss auf Berufung der Kläger durch das Landgericht ersetzt und die Errichtung des Aufzugs beschlossen.

Der BGH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück, indem er feststellte, dass nach dem reformierten Wohnungseigentumsrecht vom 1. Dezember 2020 die Wohnungseigentümer grundsätzlich auch dann eine bauliche Veränderung beschließen können, wenn diese die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat.

Dieses Urteil verdeutlicht die fortschreitende Entwicklung im Wohnungseigentumsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Es zeigt auf, dass die Rechte von Wohnungseigentümern, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, gestärkt werden und dass der Gesetzgeber den sozialen Aspekten des Wohnens zunehmend Rechnung trägt.

Die Entscheidung trägt dazu bei, dass Barrierereduzierung nicht nur als individuelles Anliegen, sondern als gemeinschaftliche Aufgabe verstanden wird, die im Interesse aller Eigentümer liegt. Das Urteil hat darüber hinaus Bedeutung für alle weiteren in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-4 WEG genannten privilegierten Vorhaben, also insbesondere auch die Elektromobilität.

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