Das Kindergeld nach der Trennung

Nach einer Trennung müssen sich die Eltern unbedingt damit auseinandersetzen, wer zukünftig das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder beziehen soll. Verbleiben die Eltern nach der Trennung in einer Wohnung, ist jeder berechtigt, das Kindergeld zu erhalten, so dass die Eltern eine Einigung erzielen müssen. Trennen sich die Eltern räumlich, weil ein Elternteil aus der Ehewohnung auszieht, kommt es für die Berechtigung auf Kindergeld darauf an, wie die Eltern die Betreuung der Kinder zukünftig regeln.

Kindergeld beim Wechselmodell

Vereinbaren sie ein echtes Wechselmodell (nahezu gleiche Betreuungsanteile der Eltern), bewertet das Steuerrecht die Konstellation so, als ob die Kinder noch mit beiden Eltern in einem gemeinsamen Haushalt der Eltern leben würden, mit der Folge, dass auch in diesen Fällen eine Einigung der Eltern zum Kindergeld stattfinden muss.

Kindergeld beim Residenzmodell

Verbleiben die Kinder überwiegend bei einem Elternteil in dessen Haushalt wird dieser Elternteil automatisch kindergeldberechtigt. In dieser Konstellation können die Eltern auch nicht mittels einer einvernehmlichen Absprache von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen (Sächsisches FG, Beschluss vom 23.03.2022, Az.: 8 K 976/21).

Auswärtig untergebrachte Kinder

Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils (insbesondere volljährige Kinder) muss der Elternteil das Kindergeld beantragen, der den größeren Anteil des Unterhaltes für das Kind trägt.

Bewilligung, Auszahlung und Aufhebungsbescheid

Werden Regelungen zum Kindergeld ignoriert und stellt die Kindergeldkasse fest, dass der nicht bezugsberechtigte Elternteil Kindergeld bezogen hat, hebt sie den Kindergeldbescheid auf und fordert die fehlerhaft ausgezahlten Beträge zurück. Der andere Elternteil muss dann seinerseits einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen. Mit dem Aufhebungsbescheid zum Kindergeld geht die Verpflichtung zur Rückzahlung einher. Da kann, wenn ein jahrelanger Fehlbezug stattgefunden hat, schnell eine größere Summe zusammenkommen.

Der andere Elternteil, der bezugsberechtigt war, muss seinerseits einen Antrag auf Kindergeld stellen. Dieser wird für die Vergangenheit aber nicht unbegrenzt gewährt. Lediglich 6 Monate rückwirkend erfolgt die Auszahlung und Bewilligung. Die hier entstehenden Lücken können ausnahmsweise geschlossen werden, wenn die Eltern bestätigen, dass das Kindergeld an den eigentlich berechtigten Elternteil weitergeleitet wurde. Hier hat die Kindergeldstelle die Möglichkeit, nach dem sogenannten Weiterleistungserlass vom 30.06.1997 von der Inanspruchnahme des nachrangig berechtigten Elternteils abzusehen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23.10.2000, Az.: 9 K 1120/99).

Eltern uneinig

Können die Eltern nach der Trennung in den Fällen, in denen sie mit den Kindern gemeinsam in der Wohnung leben oder ein Wechselmodell ausüben, sich nicht darüber verständigen, wer das Kindergeld beziehen soll, müssen sie diese Frage vor dem Familiengericht klären lassen (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25.05.2018, Az.: 19 UF 24/18.


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