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Das wird ja wohl noch erlaubt sein! – Kuriose Gesetze
Doch für skurrile Vorschriften müssen wir gar nicht den Kontinent verlassen. Auch die deutschen Paragrafen-Reiter kennen ein paar einzigartige und mitunter schon ziemlich eingestaubte Vorschriften, die uns zumindest heutzutage nur noch schmunzeln lassen.
1. § 8 des Feiertagsgesetzes verbietet Sport- und Tanzveranstaltungen am Karfreitag. Dieser gilt als stiller Feiertag und soll auch genauso begangen werden. Diese bundesweite Regelung allein reicht aber den Nordrhein-Westfalen nicht aus. Dort darf der Film „Das Leben des Brian“ nicht öffentlich ausgestrahlt werden. Die Blasphemie sei nicht eindeutig als Satire zu erkennen.
2. Einzigartig ist auch das Fahrverbot auf Helgoland. § 50 StVO verbietet sogar das Radfahren auf der schmalen Insel. Die sonst nordseetypischen Fahrradverleiher haben sich daher hier auf Tretroller spezialisiert.
3. Art. 21 Abs. 1 der Landesverfassung von Hessen ermöglichte bis zur Abschaffung der Vorschrift im Jahr 2018 die Todesstrafe bei besonders schweren Verbrechen. Gut das Art. 102 des Grundgesetzes die Todesstrafe bereits 1949 für abgeschafft erklärte. Denn in Deutschland bricht das Bundesrecht stets das Landesrecht.
4. Hessen verfügt aber nach wie vor über eine Perle der Juristerei. Gemäß § 10 (6) der Altstadtsatzung von Bad-Sooden-Allendorf dürfen ausschließlich Sonnenschirme in den Farben Pastell, Beige oder Sand aufgestellt werden. Farbige Schandflecke in der Kleinstadt-Idylle können nämlich mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
5. Es ist gemäß § 307 Abs. 1 StGB verboten, eine Atombombe oder andere Nuklearwaffen zu zünden. Bei einem Verstoß drohen mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe. Es erscheint doch sehr zweifelhaft, weshalb es dafür tatsächlich ein Verbotsgesetz braucht.
6. Eine Eheschließung ist gemäß § 1314 Abs. 2 BGB ungültig, wenn einer der Beteiligten sich entweder nicht im Klaren darüber war, dass es sich hier um eine Hochzeitszeremonie handelt oder überhaupt nicht bei Bewusstsein war. So kann man sich im letzten Moment doch noch retten indem man beispielsweise erklärt, dass man davon ausgegangen ist, dass es sich hier um einen Filmdreh handelte oder man eine religiöse Zeremonie falsch gedeutet hat. Selbst ein erheblicher Alkoholrausch kann ausreichen, solange der potentielle Gatte nicht mehr zur Willensbildung fähig ist.
7. Man darf ohne Erlaubnis nicht in Abwasserkanälen schwimmen. Sollte man sich deshalb gegen ein Bad in der Jauchegrube entscheiden und lieber die vorhandene Brücke nutzen, darf man diese aber nicht im Gleichschritt überqueren. Das regelt § 27 Abs. 6 StVO. Diese Vorschrift wurde auch in Deutschland eingeführt, nachdem im Jahr 1831 in Großbritannien eine Brücke wegen der Resonanz vom Gleichschritt der überquerenden 74 Soldaten eingestürzt ist.
8. Alle Autofahrer müssen sich darüber im Klaren sein, dass man sich zwar während der Fahrt ausziehen darf, solange man dadurch nicht in der Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, jedoch beim Aussteigen aus dem Auto nicht nackt sein darf, weil das andere Personen im Sinne des § 118 OWiG belästigen könnte. Dafür kann man dann mit einem Bußgeld belegt werden.
9. Wer sich deshalb gar nicht mehr ins Auto traut und lieber eine schöne Seilbahnfahrt machen möchte, sollte dies besser nicht in Mecklenburg-Vorpommern machen. Dort gibt es zwar ein Landesseilbahngesetz, aber tatsächlich keine einzige Anlage. Eine EU-Richtlinie habe das Gesetz trotzdem notwendig gemacht: "Bei Nichteinführung hätten Strafen bis zu 791.000 Euro täglich gedroht!"
10. Wer sich nach all dem verständlicherweise fragt, was überhaupt noch erlaubt ist, für den gibt es einen Lichtblick. Es ist blinden Autofahrern gestattet, auf Einwohnerparkplätzen und auch im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden zu parken. Falls man so ganz ohne Sehkraft durch die Führerscheinprüfung kommen sollte.
Obwohl also einige der Vorschriften auf vernünftigen Erwägungen beruhen, sollte der Gesetzgeber regelmäßig die Praxistauglichkeit und vor allem Formulierung der Normen überdenken. So findet sich etwa in den §§ 981, 982 BGB noch das Wort „Reichsbehörden“ und in § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG der Begriff „Führer“ statt dem unwesentlich längeren „Fahrzeugführer“. Eine Generalüberholung wäre daher angezeigt, auch wenn der Bundestag selbst heute noch im Reichstag sitzt.