Der Bauunternehmer und seine Betriebshaftpflichtversicherung: Absicherung im Schadensfall

Wie bei jedem Versicherungsprodukt gilt: Man sollte genau wissen, welchen Vertragsinhalt man eigentlich abgeschlossen hat und daher prüfen, ob das zur Absicherung beabsichtigte Risiko auch tatsächlich vom Versicherungsschutz umfasst ist, also vom Versicherer auch gedeckt wird. Dies gelegentlich zu überprüfen, sollte sich jeder Versicherungsnehmer aufgeben.

Nicht versichert: Der Erfüllungsschaden!

Wer Werkleistungen, seien es einzelne Gewerke oder „Gesamtpakete“ (mehrere oder alle Gewerke desselben Vorhabens), erbringt, weiß in der Regel, dass der sogenannte Erfüllungsschaden vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zum Erfüllungsschaden gehören die Neuherstellung des Werkes und die Beseitigung von Mängeln (am eigenen) Werk, das vertraglich geschuldet ist. Eine Schlechtleistung ist also grundsätzlich nicht versicherbar.

Beispiel: Die Fliesen (oder ein Außenputz) weisen Risse auf, weil der darunter befindliche Estrich (oder Untergrund) mangelhaft hergestellt worden ist oder die Fußbodenheizung weist Undichtigkeiten auf, was erst nach Fertigstellung und Bezug durch den Gebäudenutzer konkret festgestellt wird.

In allen Beispielsfällen müssen Eingriffe vorgenommen werden, die andere Gewerke betreffen, entweder die eines anderen Unternehmers/Handwerkers oder die eigenen, wenn etwa das komplette Bauwerk geschuldet wird.

Begriffe in Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen (Klauseln) verwenden Begriffe wie 

  • Folgeschaden,
  • Mangelfolgeschaden oder
  • Mangelbeseitigungsnebenkosten, die teilweise auch als
  • Nachbesserungsbegleitschäden erwähnt werden. 

Entscheidend ist stets, ob und wie der Begriff im Vertrag selbst definiert worden ist.

Je nach dem „Alter“ (Datum des Vertragsabschlusses) des bestehenden – unveränderten - Versicherungsvertrages können sich in den Versicherungsbedingungen die o. g. Begriffe finden, die der Versicherer entweder erweiternd (in Bezug auf den Versicherungsschutz) oder – gegenteilig – vom Versicherungsschutz ausnehmen will.

Den Begriff des Folgeschadens hat der Bundesgerichtshof schon in einer Entscheidung am 20. November 1990 als weitgefassten Begriff bezeichnet, der nicht auf den Mangelfolgeschaden (ein Rechtsbegriff), beschränkt ist.

Der Mangelfolgeschaden umfasst Schäden an Rechtsgütern oder am Vermögen des Bestellers, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistungen nicht beseitigt werden können (z. B. die Kosten für die Erneuerung durchnässter Decken und/oder deren Trocknung als Folge eines Wasserschadens, verursacht durch eine nur unzureichend verpresste Pressmuffe, die schon erneuert worden ist).

Mangelbeseitigungsnebenkosten umfassen Schäden an Sachen des Bestellers, die verursacht werden müssen, um das mangelhafte Werk nachbessern zu können. Dies betrifft im o. g. Beispiel die Beseitigung der Fliesen oder des Außenputzes, um den mangelhaften Untergrund nachbessern zu können oder Fliesen und Estrich, um die undichte Fußbodenheizung zu reparieren. Hierbei handelt es sich um Kosten, die dem Vertragserfüllungsinteresse zugeordnet werden, also grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

FAZIT: Der Werkunternehmer hat deshalb regelmäßig über den „normalen Haftpflichtschutz“ hinaus durch Abschluss oder Einbeziehung sogenannter Deckungserweiterungen dafür Sorge zu tragen, dass er zusätzlichen Versicherungsschutz einkauft, damit er nicht auf den Kosten sitzen bleibt, die durch Beschädigungen verursacht werden, um sein eigenes Werk überhaupt nachbessern zu können. Diese Deckungserweiterungen sollten bzw. müssten – eigentlich – Standard in jeder Betriebshaftpflichtversicherung eines mit Werkleistungen befassten Unternehmers sein. Ein Blick in die Bedingungen – möglichst vor Eintritt eines Schadenfalls – wäre also anzuraten, um sicherzustellen, dass alles, was unter den o. g. „Begriffen in Versicherungsbedingungen“ zusammengefasst und knapp erläutert worden ist, vom Versicherer im Schadensfall auch übernommen wird.

Problem: Mehrere Gewerke erbracht!

Wer alle Gewerke oder die in einem Beispielsfall aufeinander aufbauenden Werke schuldet und erbracht hat, muss immer sein eigenes Werk beschädigen, um an das (eigene) Gewerk zu gelangen, das es nachzubessern gilt. Es liegt also – eigentlich – ein klassischer Erfüllungsschaden vor, der nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Bei der Anwendung von Deckungserweiterungen gibt es in diesen Fällen teilweise Schwierigkeiten.

Es werden hier unterschiedliche Ansichten in der Rechtsprechung und Literatur vertreten, ob denn die Standardklausel zur Absicherung von Werkunternehmern überhaupt greift oder falls diese nicht greift, ob denn der zusätzlich erkaufte Deckungsschutz (dann) gänzlich leerläuft oder leerlaufen darf und wenn nein, deshalb eine besondere Differenzierung und Betrachtung erfolgen müsste.

In dieser Fallgruppe behilft sich die Rechtsprechung z. T. mit der Prüfung eines „funktionellen Zusammenhangs“. Hat der ordnungsgemäß hergestellte Fliesenbelag etwas mit der undichten Fußbodenheizung zu tun oder nicht? Soll der Unternehmer so gestellt werden, als hätte er gar kein einheitliches Gesamtwerk, sondern mehrere (eigenständige) Gewerke erbracht?

Die Sachbehandlung im Streitfall diesbezüglich ist in der Rechtsprechung (weiterhin) uneinheitlich, weshalb für diese Unternehmer dringend einer vertraglichen Klarstellung mit dem eigenen Versicherer der Vorrang eingeräumt werden sollte, falls der Versicherungsvertrag keine klare und eindeutige Formulierung zum Versicherungsschutz – aus Sicht des Versicherungsnehmers – enthält.

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