Aktuelles
Der „berührungslose“ Motorradunfall
Unfälle von Motorrad- und Fahrradfahrern, die mit dieser besonderen Sturzgefahr zusammenhängen, ereignen sich oft auf folgende Weise:
Der Zweiradfahrer nutzt eine vorfahrtsberechtigte Straße. Ein aus einer Neben- oder untergeordneten Straße sich nähernder Unfallgegner missachtet das Vorfahrtsrecht des sich nähernden Motorrad-/Fahrradfahrers, so dass dieser zu einem Ausweichmanöver gezwungen wird. Dabei gelingt zwar noch das Ausweichen und eine Kollision mit dem die Vorfahrt missachtenden Fahrzeug kann vermieden werden. Im weiteren Verlauf verliert der Zweiradfahrer jedoch die Kontrolle und kommt zu Sturz bzw. kollidiert – wie in dem hier durch das Gericht entschiedenen Fall – mit einem nachfolgenden Motorrad.
Das OLG Brandenburg hat den Fall im Einklang der Rechtsprechung des BGH wie folgt gelöst:
Vorliegend hat sich der Pkw-Fahrer verkehrswidrig verhalten, so dass sich der Motorradfahrer zur Vermeidung einer Kollision veranlasst sah, mit seinem Motorrad auszuweichen. Zum Unfall kam es aber erst, weil der Kläger dann die hinter ihm, ebenfalls mit einem Motorrad fahrende weitere Unfallbeteiligte streifte. Eine Berührung mit dem Pkw des Beklagten gab es nicht. Ein Unfall ereignet sich aber schon nach ständiger Rechtsprechung dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wenn sich eine mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbundene Gefahr realisiert. Der Halter haftet insoweit dafür, dass er eine Gefahrenquelle eröffnet hat. Dieses Haftungsmerkmal legt der BGH in ständiger Rechtsprechung entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG weit aus. Die Halterhaftung hängt auch nicht davon ab, ob sich der Fahrer verkehrswidrig verhält oder ob es zu einer Kollision der Fahrzeuge kommt, sondern erfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Daher kann auch der Betrieb eines Kraftfahrzeugs, der eine objektiv nicht erforderliche, möglicherweise sogar voreilige Ausweichreaktion ausgelöst hat, einem berührungslosen Unfall zugerechnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04 und BGH, Urt. v. 21.09.2010, Az.: VI ZR 263/09).
Im Ergebnis hatte daher der Versicherer des wartepflichtigen Fahrzeugs für den Schaden aufzukommen.
Haben Sie Fragen zur Schadensregulierung nach einem Unfallereignis oder sind Sie unsicher, wie Sie sich gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung verhalten sollen, dann wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei. Wir beantworten Ihnen gern alle Fragen zur Schadensabwicklung sowie zu Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen.
Hier finden Sie weitere Beiträge aus dem Versicherungsrecht und Verkehrsrecht.