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Der Unfallklassiker: Unfall beim Linksabbiegen
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO muss, wer abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach links abbiegen will, hat sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig (Satz 2). Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (Satz 4).
Diese Anforderungen werden durch die Gerichte regelmäßig geprüft. Kann der Linksabbieger dabei nicht nachweisen, seine Pflichten ausreichend beachtet zu haben, führt dies regelmäßig zu einer Alleinhaftung des Abbiegenden. Soweit sich ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang ereignet, spricht nach aller Lebenserfahrung vieles dafür (Anscheinsbeweis), dass der Linksabbieger die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen, insbesondere die doppelte Rückschaupflicht, nicht ausreichend beachtet hat.
Um einer Haftung zu entgehen, ist es somit an dem Linksabbieger, den Anscheinsbeweis zu erschüttern und darzulegen und zu beweisen, dass ein sogenannter atypischer Geschehensablauf vorlag. Ein solcher liegt vor allem dann vor, wenn dem Überholenden ein Geschwindigkeitsverstoß oder ein Überholen bei unklarer Verkehrslage vorgeworfen werden kann.