Die Abnahme einer Bauleistung – Hohe Bedeutung für Bauherren und Unternehmer

Der Abnahme einer Werk- bzw. Bauleistung kommt im Bauvertragsrecht erhebliche Bedeutung zu, da an ihr vielseitige rechtliche Konsequenzen hängen. Sowohl Besteller als auch Unternehmer sollten daher schon im eigenen Interesse großen Wert an eine ordnungsgemäße Werk-/Bauabnahme legen.

Was ist die Bauabnahme?

Die Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werkes und die Billigung der hergestellten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Unwesentliche (Rest-)Mängel stehen einer Abnahme dabei nicht entgegen. Sie müssen aber im Rahmen der Abnahme vorbehalten werden und können unter Umständen den Werklohn des Unternehmers mindern bzw. Gewährleistungsrechte des Bestellers auslösen.

Rechtliche Bedeutung der Bauabnahme

Mit der Abnahme endet die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Vorleistungspflicht des Unternehmers. Es wird nicht nur der Vergütungsanspruch des Unternehmers fällig; es kehrt sich auch die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung zu Lasten des Bestellers um. Das bedeutet, dass der Besteller, mit Ausnahme der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel, fortan das Vorhandensein von Mängeln darlegen und beweisen muss. Bis zur Abnahme muss dagegen der Unternehmer beweisen, dass sein hergestelltes Werk frei von Mängeln jeglicher Art ist.

Nach der wegweisenden Entscheidung des BGH vom 19.01.2017, Az.: VII ZR 301/13, stehen dem Besteller beim BGB-Werkvertrag die Gewährleistungsrechte (insb. Nacherfüllung, Ersatz von Selbstvornahmekosten, Minderung) erst mit der Abnahme zu. Bis dahin hat der Besteller einer Werkleistung „lediglich“ Anspruch auf Erfüllung bzw. Schadensersatz.

Positiv erkannte Mängel und vereinbarte Vertragsstrafen (z. B. wegen Bauzeitüberschreitung) müssen bei der Abnahme zudem vorbehalten werden. Andernfalls läuft der Besteller Gefahr, wegen dieser Ansprüche später ausgeschlossen zu sein. Darüber hinaus beginnt mit der Abnahme die Verjährungsfrist wegen der Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Eine Kündigung des Werk-/Bauvertrages nach Abnahme des vom Unternehmer hergestellten Werkes ist nun nicht mehr möglich.

Formen der Bauabnahme

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein hergestelltes Werk abzunehmen. Ob eine Abnahme im Einzelfall erklärt worden ist, muss durch Auslegung der entsprechenden Erklärung bzw. des jeweiligen Verhaltens ermittelt werden.
Erklärt der Besteller etwa, er nehme das Werk ab bzw. sei damit zufrieden, liegt eine ausdrückliche Abnahme vor. Die Parteien können aber auch schon zuvor im Vertrag die Möglichkeit einer förmlichen Abnahme vereinbart haben bzw. kann dies eine Partei im VOB-Vertrag ausdrücklich verlangen.
Es kann sich im Einzelfall aber auch ohne ausdrückliche Erklärung ergeben, dass das Werk als abgenommen gilt, und zwar durch „schlüssiges“ (konkludentes) Verhalten des Bestellers. Der Besteller zahlt in solchen Fällen regelmäßig vorbehaltlos die Vergütung/Rechnung bzw. nimmt das Werk tatsächlich in Betrieb. Macht er dann innerhalb einer ihm einzuräumenden Prüffrist keine Mängel geltend, gilt das Werk als konkludent abgenommen.
Ein Werk kann aber auch als abgenommen gelten, wenn der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Besteller die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller aber Verbraucher, gilt diese „fiktive“ Abnahme nur, wenn der Unternehmer den Besteller zuvor über diese Rechtsfolgen belehrt hat.

Fazit

Die Abnahme geht, wie die anwaltliche Erfahrung zeigt, in der täglichen Praxis immer wieder unter, und das, obwohl ihr eine hohe Bedeutung zukommt. Es kann nur immer wieder die Empfehlung ausgesprochen werden – im Interesse sowohl des Bestellers als auch des Unternehmers – besonderes Augenmerk auf die Abnahme zu legen, sind an sie doch verschiedenste wichtige Rechtsfolgen geknüpft.

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