Elternrechte bei Quarantänepflicht und bei Schließung von Betreuungseinrichtungen

Arbeitsrecht

Die Bundesregierung hat im Oktober 2020 erneut eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie aufgrund steigender Infektionszahlen in Deutschland beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist es, eine nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden, indem Kontakte beschränkt werden. Außerdem soll durch die Kontaktbeschränkungen erreicht werden, dass Schulen und Kindergärten geöffnet bleiben können. Trotz vorbeugender Maßnahmen können Eltern und Kinder vom zuständigen Gesundheitsamt im Falle der Erforderlichkeit zur Quarantäne verpflichtet werden. Es stellt sich nun die Frage, ob Eltern einen Anspruch auf Ersatzleistungen für Quarantäne haben.

Dabei ist zwischen Quarantänepflicht aufgrund tatsächlicher Krankheit und Quarantänepflicht als vorsorgliche Maßnahme zu unterscheiden.

Quarantäne bei Krankheit

Bei tatsächlicher Krankheit gelten aufgrund der Krankschreibung die bekannten Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus dem Sozialgesetzbuch. Ein Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und anschließendem Krankengeld besteht.

Vorsorgliche Quarantäne

Sobald allerdings nicht aufgrund tatsächlicher Krankheit, sondern nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt wird, findet nicht das Sozialgesetzbuch, sondern ein anderes Gesetz Anwendung. Die Ersatzleistung richtet sich dann nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Entsprechend der Norm im Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung auszuzahlen. Die Entschädigung wird in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach dem Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresentgeltgrenze nicht übersteigt.

Schließung von Betreuungseinrichtungen

Sollten Schulen und Kindergärten erneut geschlossen werden, weil die beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie nicht ausreichen, wird Verdienstausfall der Eltern, die ihr Kind aufgrund von Schul- und Kindergartenschließungen betreuen müssen, nach den Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten entschädigt.

Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass das zu betreuende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dass das Kind wegen einer Behinderung hilfsbedürftig ist. Aufgrund fehlender, anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit muss das Elternteil verpflichtet sein, das Kind im Zeitraum der Schließung selbst zu betreuen. Dem erwerbstätigen Elternteil werden 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen entschädigt, wobei für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt wird.

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