Erbrechtliche Folgen von Zuwendungen zwischen Ehegatten

Erbrecht

Eine recht aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes wirft ein Schlaglicht auf eine sehr praxisrelevante Rechtslage (BGH, Urteil vom 14.03.2018, Az.: IV ZR 170/16). Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Kläger sind zwei Söhne des Erblassers aus 1. Ehe. Die Beklagte war die 2. Ehefrau des Erblassers. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wie bei weitem die meisten Ehegatten in Deutschland. Der Erblasser hatte ein Haus errichtet, zu dessen Finanzierung er und seine 2. Ehefrau ein Bankdarlehen aufnahmen. Der Erblasser übertrug zu Lebzeiten einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem besagten Grundbesitz als sogenannte ehebedingte Zuwendung auf seine 2. Ehefrau. Diese Eigentumsveränderung wurde im Grundbuch vollzogen. Später setzten sich die Eheleute, also der Erblasser und seine 2. Ehefrau, im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Tilgungs- und Zinsleistungen auf das gemeinsam von den Ehegatten aufgenommene Immobiliendarlehen waren ausschließlich von einer Bankverbindung des Erblassers erfolgt.

Die Söhne des Erblassers verlangten nicht nur wegen der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteiles an der besagten Immobilie, sondern auch hinsichtlich der Hälfte der geleisteten Darlehensraten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, weil sie diese als Schenkungen im Sinne von § 2325 BGB ansahen, der bekanntermaßen Schenkungen eines Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor seinem Sterbefall unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtteilsanspruch unterwirft, Pflichtteilsergänzungsanspruch genannt. Der Bundesgerichtshof entschied zunächst dahin, dass den Söhnen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteiles der Immobilie zusteht. Bei der Berechnung dieses Pflichtteilsergänzungsanspruches und des Schenkungswertes wurden die Tilgungsleistungen berücksichtigt. Durch die laufenden Tilgungen sank die durch eine Grundschuld gesicherte Darlehensschuld und der Wert der Immobilie stieg entsprechend. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass es sich bei derartigen Zuwendungen zwischen Ehegatten um sogenannte unbenannte Zuwendungen handelte, die grundsätzlich einer Schenkung im Sinne des § 2325 BGB gleichzustellen seien. Dies entspricht auch der bisher herrschenden Rechtsprechung.

Interessant sind jedoch die Erwägungen des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Zinszahlungen des Erblassers und Ehegatten auf die mit der Ehefrau und Alleinerbin gemeinsame Darlehensschuld. Beide haften für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und damit auch für die Zinsen. Durch die Zinszahlungen wurde daher auch eine Schuld der Ehefrau und Alleinerbin erfüllt. Durch diese Verringerung ihrer Verbindlichkeiten wäre deren Vermögen vermehrt worden, falls die vom Konto des Erblassers erfolgten Zahlungen aus dessen persönlichem Vermögen stammen und nicht durch Leistungen der 2. Ehefrau und Alleinerbin oder den Erwerb eines Anspruches gegen den Erblasser ausgeglichen wurden. Der Wert der Zinszahlungen zur Finanzierung der Immobilie verkörpert sich im Gegensatz zu den Tilgungsleistungen eben nicht im übertragenen Miteigentumsanteil. Die Belastung der 2. Ehefrau durch die gesamtschuldnerische Zinsverbindlichkeit bestand unabhängig davon, welcher Gegenstand mit dem zugrundliegenden Darlehen finanziert worden war. Die Übertragung des Miteigentumsanteiles verringerte diese Vermögensbelastung daher nicht; ebenso wenig flossen die Finanzierungskosten in den Wert des Grundstückes ein.

Erst die Zinszahlungen vom Konto des Erblassers führten dazu, dass sich die Verbindlichkeiten seiner 2. Ehefrau reduzierten und damit zu einem möglichen weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert des ihr bereits übertragenen Miteigentumsanteiles an der Immobilie führten. Gegen eine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB spreche auch nicht, dass die pflichtteilsberechtigten Söhne einen Teilhabeanspruch nur dann haben, soweit die Schenkung aus dem Vermögen des Schenkers heraus erfolgte. Grundsätzlich muss die Bereicherung des Beschenkten auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruhen. Dies hatte der Bundesgerichtshof hier grundsätzlich bejaht.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch berücksichtigt, dass eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten keine Schenkung darstellt, also als entgeltlich zu betrachten ist, wenn sie sich im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit entschieden. Dementsprechend könne auch eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste eines Ehegatten nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen seien. Die 2. Ehefrau des Erblassers hatte dazu in dem Rechtsstreit vorgetragen, dass die Zahlungen auf das Darlehen dazu gedient hätten, die gemeinschaftliche Ehewohnung zu sichern. Es komme in Betracht, dass die Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet waren und/oder dass ihr durch eine sie ganz oder teilweise vergütete, konkrete Gegenleistung gegenüberstand.

Zu diesen Aspekten hatten jedoch die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, weshalb der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit nicht abschließend entschied, sondern zur Vornahme von weiteren erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwies. Das Berufungsgericht wird sich daher auch damit befassen müssen, ob die besagten Zinsleistungen – etwa anstelle von Mietzahlungen – ein unterhaltsrechtlich geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten gewesen sein können, insoweit also keine Unentgeltlichkeit bzw. Schenkung in den Zinsleistungen lag.

Fazit:  Diese Entscheidung verdeutlicht, dass im Falle von beabsichtigten Zuwendungen unter Ehegatten deren Vereinbarung darüber auch so ggf. zu gestalten ist, dass später nach einem Erbfall des zuwendenden Ehegatten keine Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, die erhebliche Geldbeträge ausmachen können.

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