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Erwerbsminderungsrente – Was ist das und wann besteht ein Anspruch darauf?
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt außerdem voraus, dass eine allgemeine Wartezeit von mindestens 5 Jahren erfüllt ist sowie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet wurden.
Erwerbsminderungsrente
- Wartezeit von mindestens 5 Jahren
- 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
- Leistungsvermögen:
- unter 3 Stunden = Volle Erwerbsminderung,
§ 43 Abs. 2 SGB VI - 3 bis 6 Stunden = Teilweise Erwerbsminderung,
§ 43 Abs. 1 SGB VI - 0 bis 6 Stunden im erlernten Beruf, wenn vor 1961 geboren = Teilweise Erwerbsminderung, bei Berufsunfähigkeit,
§ 240 SGB VI - über 6 Stunden = Keine Erwerbsminderung
Es ist daher ratsam, bei Vorliegen von Krankheit oder Behinderung, sich über die Möglichkeit eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente zu informieren.