Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert? – Arbeitnehmer sollten Beiträge nicht durch den Arbeitgeber zahlen lassen!

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und haben ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst aus dem Lohn zu zahlen.
In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung dahingehend trifft, dass die Beiträge direkt von dem Arbeitgeber an die Krankenversicherung gezahlt werden (sog. Firmenzahlverfahren).

Ein Fall vor dem Sozialgericht Dresden, der durch uns vertreten worden ist, hat jedoch eindrucksvoll vor Augen geführt, mit welchen Risiken dieses Verfahren für den Arbeitnehmer verbunden ist, wenn der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag stellen muss.

Die von dem Arbeitgeber geleisteten Beitragszahlungen können in dem Fall von dem Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden, sodass sich die Insolvenzmasse durch die zurückgezahlten Beiträge erhöht.
Die Techniker Krankenkasse (TK) ist hier dem Verlangen des Insolvenzverwalters auch nachgekommen und hat einen Teilbetrag zur Masse zurückgezahlt.
Nach Rückzahlung der Beiträge hat die TK dann jedoch von unserer Mandantin Beiträge für die freiwillige Versicherung in Höhe von 8.441,43 Euro geltend gemacht. Durch die erfolgreiche Anfechtung der bereits erfolgten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter galten die Forderungen nicht als erfüllt.
Der Versicherte sollte also die Beiträge in voller Höhe nochmals zahlen, obwohl sie bereits zuvor durch den Arbeitgeber von seinem Lohn in Abzug gebracht worden sind.
Die TK sah sich dazu im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH verpflichtet, von dem Bundesversicherungsamt würde dies auch bei einer Prüfung verlangt werden.

Gegen den Beitragsbescheid haben wir Widerspruch erhoben und vor dem Sozialgericht Dresden dann ein Klageverfahren eingeleitet.

Mit Urteil vom 09.12.2020 wurden die Beitragsbescheide nun aufgehoben.
Das Sozialgericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass bereits die Anfechtungserklärung unwirksam gewesen ist.

Dafür musste sich das Sozialgericht jedoch deutlich von der Rechtsprechung des BGH abgrenzen, wonach hier durchaus von einer wirksamen Anfechtung hätte ausgegangen werden müssen.
Das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht der Gläubiger wird im Ergebnis verneint, sodass die Anfechtungserklärung hier nicht zur berechtigten Rückforderung der gezahlten Beiträge zur Insolvenzmasse führen kann.
Selbst wenn man hier jedoch in der Beitragsabführung durch den Arbeitgeber eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung sehen wollte, würde nach Ansicht des Sozialgerichts die gebotene Interessenabwägung eine Anfechtung ausschließen.
Die gegenteilige Rechtsansicht des BGH widerspricht nach Auffassung des Sozialgerichtes die dem Firmenzahlverfahren zugrundeliegende Interessenlage. Zumindest wäre hier die TK auch verpflichtet gewesen, den Kläger bereits bei der Veranlassung zur Teilnahme am Firmenzahlverfahren auf das Risiko einer nochmaligen Beitragsbelastung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers hinzuweisen.

Angesichts der derzeitigen Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung und einer fehlenden obergerichtlichen Entscheidung zu der Problematik, kann derzeit nur geraten werden, von dem Firmenzahlverfahren Abstand zu nehmen und die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung selbst abzuführen.
Das Firmenzahlverfahren birgt für den Arbeitnehmer das Risiko, das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers mitzutragen. Soweit hier eine Insolvenzanfechtung erfolgt, muss derzeit damit gerechnet werden, dass Krankenkassen die Beiträge nochmals unmittelbar von dem Arbeitnehmer fordern, dieser letztlich also zweimal gezahlt hat.

Etwas anderes gilt erst dann, wenn hier durch die gesetzlichen Krankenkassen, möglicherweise über ihren Spitzenverband, die Erklärung abgegeben wird, dass entsprechende Forderungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers nicht geltend gemacht werden.
Die Fortsetzung des Firmenzahlverfahren sollte letztlich im Interesse der Krankenkassen sein, da dies mit wesentlich weniger Verwaltungsaufwand verbunden ist und eine regelmäßige Abführung der Beiträge für diese sicherer ist.

(Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 09.12.2020, Az.: S 25 KR 328/17, noch nicht rechtskräftig)

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