Geldbuße, Verwarngeld und Punkte?! Die Erhöhung der Regelgeldbußen und ihre Auswirkung auf die Praxis

Verkehrsrecht

Nicht wenige dürften es mittlerweile am eigenen Leib gespürt haben: Im November 2021 wurden die Regelgeldbußen empfindlich erhöht. Der Gesetzgeber hat damit einen Kompromiss finden wollen, da die missratene Ausweitung der Fahrverbote fehlgeschlagen ist. Die Auswirkungen auf die Praxis sind jedoch weitreichender als gedacht.

Seit der Erhöhung sind die Betroffenen massiv verunsichert. Grund ist jedoch nicht, dass sie bei einem Geschwindigkeitsverstoß nun mehr zur Kasse gebeten werden, sondern die damit zwangsläufig verbundene Änderung des behördlichen Verfahrens.

Bis zur Erhöhung der Regelgeldbußen versendeten die Bußgeldstellen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 20 km/h Verwarngeldbescheide oder Verwarngeldangebote. Die Betroffenen konnten durch Zahlung des Verwarngeldes den förmlichen Bußgeldbescheid und den damit zwangsläufig verbundenen Aufschlag von Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro verhindern. Gerade weil bei Geschwindigkeitsverstößen von unter 21 km/h keine Eintragung im Flensburger Fahreignungsregister droht, war das eine ratsame Alternative.

Durch die Erhöhung haben die Bußgeldstellen ihre Praxis jedoch zwangsläufig geändert. Da bspw. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 – 20 km/h innerorts seit dem 09.11.2021 eine Regelgeldbuße von 70,00 Euro droht, werden keine Verwarngeldangebote an die Betroffenen verschickt. Es wird vielmehr der herkömmliche Weg mit Anhörung und Bußgeldbescheid beschritten.

Die Betroffenen gehen deshalb regelmäßig davon aus, dass auch mindestens ein Punkt in Flensburg eingetragen wird. Die Punkte knüpfen jedoch nicht an die Höhe der Geldbuße an, sondern sind gesondert in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Der Gesetzgeber hat – ob bewusst oder unbewusst – davon abgesehen, die Punkte „mitzuziehen“. Aus der erhöhten Geldbuße folgt also nicht automatisch eine Eintragung im Fahreignungsregister. Eine Eintragung kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Pkw nach wie vor erst ab 21 km/h in Betracht.

Nicht selten muss dem Mandanten nun zunächst bewusst gemacht werden, dass er zwar einen Bußgeldbescheid erhalten hat, aber daraus keine Punkte folgen. Meist kann man das auch dem Bußgeldbescheid selbst entnehmen. Genaues Hinsehen lohnt sich also.

Zurück